Suchen Kontrast Hilfe

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
iFamZ 4, August 2025, Seite 190

Änderung der Obsorgeverhältnisse aus Kindeswohlerwägungen

iFamZ 2025/136

§§ 180 Abs 3, 181 Abs 1 ABGB

Die Forderung nach Kontinuität entspringt dem Gedanken des Kindeswohls, weil nach der Lebenserfahrung Stetigkeit und Dauer Grundbedingungen für eine erfolgreiche und damit dem Wohl S. 191 des Kindes dienende Erziehung sind. Er ist aber nicht das entscheidende, sondern nur ein zusätzliches Argument für die Zuteilung der Obsorge. Ausschlaggebend ist stets das Kindeswohl.

(...) [8] 6. Die Frage, ob die Voraussetzungen für eine Obsorgeübertragung (gem § 181 ABGB) erfüllt sind und eine Kindeswohlgefährdung vorliegt, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab (...).

[9] Richtig ist, dass eine Verfügung, mit der die Obsorge entzogen wird, nur als ultima ratio in Betracht kommt (RIS-Justiz RS0132193). Sie setzt eine offenkundige Gefährdung des Kindeswohls und die Notwendigkeit der Änderung des bestehenden Zustands voraus (RIS-Justiz RS0085168).

[10] Im konkreten Fall wurde sowohl eine Gefährdung des Kindeswohls als auch eine eingeschränkte Erziehungsfähigkeit der Mutter sowie ihre mangelnde Kooperationsfähigkeit und -bereitschaft festgestellt.

[11] Die Entscheidung der Vorinstanzen, dem Vater die alleinige Obsorge zu übertragen, ist vor diesem Hintergrund nicht korrekturbedürftig. ...

Daten werden geladen...