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iFamZ 4, August 2025, Seite 237

Aufenthaltsstatut im Ehegüterrecht; Keine Aufteilung von Verlobungs- und Hochzeitsgeschenken

iFamZ 2025/159

Art 26 EuEheGVO; §§ 81 f, 85 EheG

[1] Die am in Österreich geschlossene Ehe der Parteien wurde mit Urteil des Erstgerichts vom aus gleichteiligem Verschulden der Eheleute geschieden. Beide Parteien sind türkische Staatsangehörige; der „eheliche Wohnsitz“ befand sich in Österreich.

[2] Gegenstand des Aufteilungsverfahrens sind Schmuckstücke und Golddukaten, die den Parteien vor der Eheschließung anlässlich der Verlobung sowie während der Ehe im Zuge der Hochzeitsfeierlichkeiten geschenkt wurden. Strittig ist, ob die Wertgegenstände einem Ehegatten allein oder beiden gemeinsam geschenkt wurden und ob sie in die Aufteilungsmasse fallen oder nicht. (...)

[8] Der Revisionsrekurs ist wegen einer vom OGH aufzugreifenden Fehlbeurteilung der Vorinstanzen zulässig und teilweise berechtigt.

[9] 1. Soweit sich die Ausführungen des Mannes im Revisionsrekurs (ohne insofern eine Abänderung anzustreben) auch gegen den aufhebenden Teil der Entscheidung des Rekursgerichts richten, ist er absolut unzulässig.

[10] 2. Beide Parteien sind türkische Staatsangehörige. Die EuEheGVO ist aufgrund der Eheschließung nach dem nach deren Art 69 Abs 3 anzuwenden (dazu Viertler in Laimer, Praxi...

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