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OGH 25.09.2024, 1Ob131/24g

OGH 25.09.2024, 1Ob131/24g

Entscheidungsart: Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung)

Rechtssätze


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Norm
RS0057386
Mündet eine Lebensgemeinschaft in eine Ehe, behalten die von den Lebensgefährten einzeln oder gemeinsam in die Ehe eingebrachten Sachen ihre bisherige rechtliche Zuordnung, sei es als gemeinschaftliches Eigentum, und gehören im Falle der Auflösung der Ehe nicht in die Aufteilungsmasse.
Normen
RS0008462
Wird die Aufteilung solcher Gegenstände verlangt, die nicht der Aufteilung unterliegen (§ 82 Abs 1 EheG), dann ist der Aufteilungsanspruch insoweit nicht berechtigt und der Antrag daher - ebenso wie bei Ablauf der Frist des § 95 EheG (SZ 54/166; SZ 55/163 uva) - abzuweisen.
Normen
RS0057778
Hochzeitsgeschenke Dritter unterliegen dann nicht der Aufteilung, wenn sie dem persönlichen Gebrauch eines Ehegatten gewidmet oder unzweifelhaft nur einem der Ehegatten zugewendet wurden.
Normen
RS0007209
Auch im außerstreitigen Regelungsverfahrens ergangene Entscheidungen sind der Teilrechtskraft fähig, doch sind deren Grenzen unter Wahrung des Funktionszusammenhanges mit dem Privatrecht von der regelnden Aufgabe des Richters her zu bestimmen. Beantragen beide vormaligen Ehegatten die Zuweisung der Ehewohnung jeweils an sich und die Frau zusätzlich auch das (übrige) eheliche Gebrauchsvermögen "in diesem Sinne" aufzuteilen, darf nicht allein über die Ehewohnung eine Regelung getroffen werden; eine solche Entscheidung ist nicht teilrechtskraftfähig.
Normen
AußStrG idF WGN 1997 §14b Abs1
AußStrG 2005 §64 Abs1
RS0109580
Aufhebungsbeschlüsse des Rekursgerichts, die keinen Rechtsmittelzulässigkeitsausspruch enthalten, sind absolut unanfechtbar.
Normen
RS0008537
Dass im Aufteilungsverfahren Teilregelungen materiellrechtlich grundsätzlich zulässig sind, folgt schon aus § 85 EheG. Die Zulässigkeit reicht jedoch nur soweit, als die Teilregelungen nicht für die Endentscheidung in Ansehung der verbleibenden gerichtlich aufzuteilenden Vermögensmasse Ausgleichsmöglichkeiten verschließen oder solche entgegen dem § 94 Abs 1 EheG aufgestellten Grundsatz der Subsidiarität auf Geldzahlungen beschränken.
Norm
RS0057287
Der Aufteilung unterliegt grundsätzlich nur das Vermögen, das die Ehegatten gemeinsam geschaffen haben und zu dessen Erwerb sie während der Ehe beigetragen haben.

Entscheidungstext

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat Mag. Dr. Wurdinger als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Steger, Mag. Wessely-Kristöfel, Dr. Parzmayr und Dr. Pfurtscheller als weitere Richterinnen und Richter in der Familienrechtssache der Antragstellerin Ü*, vertreten durch Mag. Nuray Tutus-Kirdere, Rechtsanwältin in Wien, gegen den Antragsgegner R*, vertreten durch Dr. Wolfgang Raming, Rechtsanwalt in Waidhofen an der Thaya, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse, über den Revisionsrekurs des Antragsgegners gegen den Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau als Rekursgericht vom , GZ 2 R 75/23a-38, in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses dieses Gerichts vom , mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Gmünd vom , GZ 11 Fam 30/22b-32, teilweise bestätigt und teilweise aufgehoben wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird, soweit er sich gegen die Zuweisung eines Goldarmreifens zu 20 Gramm und von fünf Goldarmreifen zu je 10 Gramm an die Antragstellerin wendet, zurückgewiesen.

Im Übrigen wird ihm teilweise Folge gegeben.

Die Beschlüsse der Vorinstanzen, die in Ansehung der Zuweisung von sechs Goldarmreifen zu je 20 Gramm und von fünf Goldarmreifen zu je 10 Gramm unangefochten in Rechtskraft erwachsen sind (Spruchpunkte 1. und 2. des erstgerichtlichen Beschlusses) und die hinsichtlich des aufhebenden Teils der Rekursentscheidung (Punkt 2.) unberührt bleiben, werden in ihrem dem Antrag der Antragstellerin stattgebenden Teil (Spruchpunkt 1. des erstgerichtlichen Beschlusses) dahin abgeändert, dass sie als Teilbeschluss lauten:

4. Der Antrag der Antragstellerin, der Antragsgegner sei schuldig, ihr zehn Goldarmreifen 'Adana' zu je 30 Gramm, eine Goldkette mit fünf Stück Vierteldukaten der Prägung Atatürk, eine Goldkette mit einem Halbdukaten der Prägung Atatürk in Kleeblattform und den Ehe- und Verlobungsring zu übergeben, wird abgewiesen.

Soweit diese Schmuckstücke Gegenstand des Aufteilungsantrags des Antragsgegners sind, wird sein Antrag ebenfalls abgewiesen.“

Die Entscheidung über die auf dieses Teilbegehren entfallenden Kosten des Verfahrens aller drei Instanzen bleibt der Endentscheidung vorbehalten.

Text

Begründung:

[1] Die am in Österreich geschlossene Ehe der Parteien wurde mit Urteil des Erstgerichts vom aus gleichteiligem Verschulden der Eheleute geschieden. Beide Parteien sind türkische Staatsangehörige; der „eheliche Wohnsitz“ befand sich in Österreich.

[2] Gegenstand des Aufteilungsverfahrens sind Schmuckstücke und Golddukaten, die den Parteien vor der Eheschließung anlässlich der Verlobung sowie während der Ehe im Zuge der Hochzeitsfeierlichkeiten geschenkt wurden. Strittig ist, ob die Wertgegenstände einem Ehegatten allein oder beiden gemeinsam geschenkt wurden und ob sie in die Aufteilungsmasse fallen oder nicht.

[3] Das Erstgericht wies der Frau im Einzelnen bezeichnete Schmuckstücke und Golddukaten zu (Spruchpunkt 1.) und verpflichtete den Mann zu deren Herausgabe, sofern sich diese nicht ohnedies in der Gewahrsame der Frau befänden (Spruchpunkt 2.). „Die übrigen in der Gewahrsame“ des Mannes „verbliebenen Goldmünzen“ wies es – unbekämpft – diesem zu (Spruchpunkt 3.). Rechtlich ging es davon aus, dass die Schmuckstücke dem persönlichen Gebrauch der Frau gewidmet gewesen und auch nur ihr zugewendet worden seien. Die Schmuckstücke seien daher von der Aufteilung ausgenommen. Die Golddukaten seien als Geschenke an beide Ehegatten anzusehen. Der Frau seien der vorehelich und während der Ehe geschenkte Schmuck und die vorehelich geschenkten Goldmünzen zuzuweisen. Hingegen seien die als reine Wertanlagen zu betrachtenden Golddukaten dem Mann zuzuweisen.

[4] Das Rekursgericht bestätigte über Rekurs des Mannes, in dem er die Zuweisung von sechs Goldarmreifen zu je 20 Gramm sowie fünf Goldarmreifen zu je 10 Gramm an die Frau nicht bekämpft hatte, die Entscheidung des Erstgerichts hinsichtlich der (weiteren) Schmuckstücke und hob den Beschluss des Erstgerichts hinsichtlich jener Golddukaten, die der Frau zugewiesen worden waren (ein Viertelgolddukat mit schwarzem Band, ein Halbgolddukat und fünf Viertelgolddukaten der Prägung Atatürk), auf (Punkt 2.). Da eindeutige Feststellungen dazu fehlten, dass die Golddukaten der Frau zu ihrem alleinigen Gebrauch geschenkt worden seien, sei der erstinstanzliche Beschluss in diesem Umfang aufzuheben.

[5] Das Rekursgericht ließ nachträglich den ordentlichen Revisionsrekurs unter Verweis auf die Entscheidung 7 Ob 239/07h, die es nicht beachtet habe, zu.

[6] Mit seinem Revisionsrekurs strebt der Mann die Abänderung des Beschlusses des Rekursgerichts dahin an, dass der Antrag der Frau auf Aufteilung eines Teils der Schmuckstücke zurückgewiesen werde, ihm ein anderer Teil der Schmuckstücke zugewiesen werde und die Frau verpflichtet werde, ihm diverse Schmuckstücke herauszugeben. Hilfsweise stellt er einen Aufhebungsantrag.

[7] Die Frau beantragt in der Revisionsrekursbeantwortung, den Revisionsrekurs zurückzuweisen, hilfsweise ihm nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

[8] Der Revisionsrekurs ist wegen einer vom Obersten Gerichtshof aufzugreifenden Fehlbeurteilung der Vorinstanzen zulässig und teilweise berechtigt.

[9] 1. Soweit sich die Ausführungen des Mannes im Revisionsrekurs (ohne insofern eine Abänderung anzustreben) auch gegen den aufhebenden Teil der Entscheidung des Rekursgerichts richten, ist er absolut unzulässig, weil das Rekursgericht im bekämpften Beschluss nicht ausgesprochen hat, dass der Revisionsrekurs gegen den aufhebenden Teil zulässig ist (§ 64 Abs 1 AußStrG). Daran ändert auch die nachträgliche Zulassung des Revisionsrekurses durch das Rekursgericht gemäß § 63 Abs 3 AußStrG nichts, weil bei Aufhebungsbeschlüssen im Sinn des § 64 Abs 1 AußStrG ein Antrag auf nachträgliche Zulassung des Revisionsrekurses nicht zulässig ist (RS0109580 [T7, T10, T13]). Die nachträgliche Zulassung des Revisionsrekurses durch das Rekursgericht erfasst somit nur den bestätigenden Teil des bekämpften Beschlusses.

[10] 2. Beide Parteien sind türkische Staatsangehörige. Die VO (EU) 2016/1103 des Rates vom zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Zuständigkeit, des anzuwendenden Rechts und der Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Fragen des ehelichen Güterstands (EuGüVO) ist aufgrund der Eheschließung nach dem nach deren Art 69 Abs 3 anzuwenden (dazu Viertler in Laimer, IPR Praxiskommentar [2024] Art 69 EuGüVO Rz 9).

[11] Gemäß Art 26 Abs 1 lit a EuGüVO unterliegt der eheliche Güterstand mangels einer Rechtswahlvereinbarung primär dem Recht des Staates, in dem die Ehegatten nach der Eheschließung ihren ersten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt haben (vgl Laimer in Laimer, IPR Praxiskommentar [2024] Art 26 EuGüVO Rz 3 ff; Nademleinsky in Gitschthaler/Höllwerth, EuPR2 [2022], Kap. 4 Ehe- und partnerschaftliche Verfahrensbestimmungen, Internationale Sachverhalte Rz 21).

[12] Eine Rechtswahl wurde nicht getroffen. Da sich die eheliche Wohnung der Parteien in Österreich befand und damit auch ihr erster gemeinsamer gewöhnlicher Aufenthalt nach der Eheschließung, sind die Vorinstanzen zutreffend von der Anwendung österreichischen Sachrechts ausgegangen. Dies wird von den Parteien auch nicht in Frage gestellt.

[13] 3. Zulässiger Gegenstand des Revisionsrekursverfahrens ist die entsprechend ihrem Begehren erfolgte Zuweisung von zehn Goldarmreifen „Adana“ zu je 30 Gramm, einer Goldkette mit fünf Stück Vierteldukaten der Prägung Atatürk, einer Goldkette mit einem Halbdukaten der Prägung Atatürk in Kleeblattform sowie des Ehe- und Verlobungsrings an die Frau.

[14] Die Zuweisung von sechs Goldarmreifen zu je 20 Gramm sowie von fünf Goldarmreifen zu je 10 Gramm durch das Erstgericht an die Frau blieb vom Mann im Rekurs ausdrücklich unbekämpft und erwuchs damit in Rechtskraft. Wenn er im Revisionsrekurs versucht, diesen Zuspruch teilweise (hinsichtlich eines Goldarmreifens zu 20 Gramm sowie von 5 Goldarmreifen zu je 10 Gramm) zu bekämpfen, steht seinem Ansinnen die Teilrechtskraft entgegen. Der Revisionsrekurs ist daher insofern zurückzuweisen.

[15] 4. Nach § 81 Abs 1 EheG sind im Fall der Ehescheidung das eheliche Gebrauchsvermögen und die ehelichen Ersparnisse unter den (ehemaligen) Ehegatten aufzuteilen. Eheliches Gebrauchsvermögen sind gemäß § 81 Abs 2 EheG die beweglichen oder unbeweglichen körperlichen Sachen, die während aufrechter ehelicher Lebensgemeinschaft dem Gebrauch beider Ehegatten gedient haben. Eheliche Ersparnisse sind nach § 81 Abs 3 EheG Wertanlagen gleich welcher Art, die die Ehegatten während aufrechter ehelicher Lebensgemeinschaft angesammelt haben und die ihrer Art nach üblicherweise für eine Verwertung bestimmt sind.

[16] Nicht der Aufteilung unterliegen ‒ mit Ausnahmen für die Ehewohnung und den Hausrat (§ 82 Abs 2 EheG) ‒ Sachen, die ein Ehegatte in die Ehe eingebracht, von Todes wegen erworben oder ihm ein Dritter geschenkt hat (§ 82 Abs 1 Z 1 EheG).

4.1. Zu den vor der Eheschließung geschenkten Schmuckstücken:

[17] 4.1.1. Der Mann vertritt in seinem Revisionsrekurs den Standpunkt, die bereits vorehelich im Rahmen der Verlobung übergebenen Schmuckstücke unterlägen nicht der Aufteilung.

[18] 4.1.2. Der Aufteilung unterliegt die eheliche Errungenschaft, also das, was die Ehegatten während aufrechter ehelicher Lebensgemeinschaft erarbeitet oder erspart haben (§ 81 EheG; RS0057486; RS0057287). Mündet eine Lebensgemeinschaft in eine Ehe, behalten die von den Lebensgefährten einzeln oder gemeinsam in die Ehe eingebrachten Sachen ihre bisherige rechtliche Zuordnung und gehören im Fall der Auflösung der Ehe nicht in die Aufteilungsmasse (RS0057386), weil es sich dabei eben um keine eheliche Errungenschaft handelt (zuletzt 1 Ob 85/22i Rz 1; 1 Ob 13/24d Rz 3, jeweils mwN). Das gilt auch für Hochzeitsgeschenke, die vor der Eheschließung, wenn auch im Hinblick auf die konkret bevorstehende Eheschließung gemacht wurden (7 Ob 239/07h). Der der Frau anlässlich der Verlobungsfeier geschenkte Verlobungsring (offenbar ihr späterer Ehering), der sich bei ihr befindet, unterliegt – da keine eheliche Errungenschaft – ebenfalls nicht der Aufteilung.

4.2. Zu den während der Ehe geschenkten Schmuckstücken:

[19] 4.2.1. Im Revisionsrekurs beruft sich der Mann darauf, dass die während der Ehe übergebenen Schmuckstücke beiden Ehegatten zugewendet worden seien. Da die Schmuckstücke von seiner Familie stammten, wären sie im Rahmen der Aufteilung nicht der Frau, sondern ihm zuzuweisen gewesen.

[20] 4.2.2. Ob während der Ehe beiden Ehegatten gemeinsam geschenkte Sachen in die Aufteilung fallen oder nicht, ist umstritten.

[21] Nach einem Teil der Lehre fallen Sachen, die während der Ehe beiden Ehegatten gemeinsam geschenkt wurden, in die Aufteilung, sofern es sich um eheliches Gebrauchsvermögen oder eheliche Ersparnisse handelt (Deixler-Hübner in Gitschthaler/Höllwerth, EuPR2 § 82 EheG Rz 6; dieselbe, Die Behandlung von Schenkungen zwischen Ehegatten im Aufteilungsverfahren. Kritik an der herrschenden Rechtsprechung und Lösungsansatz, iFamZ 2011, 210; Guggenberger, Die Ehewohnung in der nachehelichen Vermögensaufteilung [2019] 69; Hopf/Kathrein, Eherecht3 § 82 EheG Rz 5 [Stand , rdb.at]; Kerschner/Sagerer-Foric/Schoditsch, Familienrecht7 [2020] Rz 2/118; Koch in KBB7 [2023] § 82 EheG Rz 2; Stabentheiner/Pierer in Rummel/Lukas, ABGB4 § 82 EheG Rz 20, 24 [Stand , rdb.at]).

[22] Der andere Teil der Lehre vertritt, dass an beide Ehegatten gemeinsam geschenkte Sachen nicht in die Aufteilung einzubeziehen sind (Gitschthaler in Schwimann/Kodek, ABGB5 [2019] § 82 EheG Rz 10; derselbe, Aufteilungsrecht3 [2022] Rz 239; Nademleinsky in Schwimann/Neumayr, ABGB-TaKom6 [2023] § 82 EheG Rz 4; derselbe, Aufteilungsrecht [2023] Rz 252; Obergruber, Die nacheheliche Aufteilung des Geschenks an beide Ehegatten, EF-Z 2022, 149 [150]; Oberhumer, Unternehmen und Gesellschaftsanteile in der nachehelichen Vermögensaufteilung [2011] 91; Steininger in Fenyves/Kerschner/Vonkilch, Klang3 [2021] § 82 EheG Rz 14). Diese Rechtsansicht wird einerseits damit begründet, dass auch von beiden Ehegatten eingebrachte Sachen von der Aufteilung ausgenommen und eingebrachte und geschenkte Sachen gleich zu behandeln seien (Gitschthaler in Schwimann/Kodek, ABGB5 § 82 EheG Rz 10; derselbe, Aufteilungsrecht3 Rz 239; Nademleinsky in Schwimann/Neumayr, ABGB-TaKom6 § 82 EheG Rz 4; Obergruber, EF-Z 2022, 150). Andererseits wird darauf verwiesen, dass auch bei Geschenken an beide Ehegatten keiner der beiden einen Beitrag zum Erwerb geleistet habe, der der ehelichen Gemeinschaft zugerechnet werden könne und daher keine eheliche Errungenschaft vorliege (Obergruber, EF-Z 2022, 150; Oberhumer, Unternehmen 91; Steininger in Fenyves/Kerschner/Vonkilch, Klang3 § 82 EheG Rz 14). Argumentiert wird auch, dass es sich bei dem Wort „ein“ vor „Ehegatte“ in § 82 Abs 1 Z 1 EheG um kein Zahlwort handle (Gitschthaler in Schwimann/Kodek, ABGB5 § 82 EheG Rz 10; derselbe, Aufteilungsrecht3 Rz 239) und dass die Schenkung an beide die Schenkung nur eines Anteils am Geschenk an jeden Ehegatten alleine sei (Obergruber, EF-Z 2022, 150).

[23] Die ältere Rechtsprechung ging davon aus, dass nur Geschenke an beide Ehegatten in die Aufteilung fielen (2 Ob 5/04f; 2 Ob 25/10f; RS0057778 [T1]). Nach der jüngeren Rechtsprechung unterliegen hingegen sowohl Sachen, die während aufrechter Ehe einem Ehegatten allein, als auch Sachen, die beiden Ehegatten von einem Dritten geschenkt wurden, nicht der Aufteilung (1 Ob 242/17w [Punkt 4.2.]; 1 Ob 191/18x [Punkt 2.]; 1 Ob 14/22y Rz 7).

[24] 4.2.3. Der Fachsenat hält an seiner jüngeren Rechtsprechung fest, wonach auch Sachen, die beiden Ehegatten gemeinsam von einem Dritten geschenkt werden, nicht der Aufteilung unterliegen (§ 82 Abs 1 Z 1 dritter Fall EheG). Auch bei Geschenken an beide Ehegatten handelt es sich um keine eheliche Errungenschaft, haben die Ehegatten doch weder zum Erwerb der Geschenke beigetragen noch dieses Vermögen während der Ehe geschaffen oder erarbeitet.

[25] Das gilt auch für Hochzeitsgeschenke, ist doch kein Grund ersichtlich, warum diese anders zu behandeln sind als sonstige Geschenke (für die Nichteinbeziehung gemeinsamer Hochzeitsgeschenke in die Aufteilung: Gitschthaler, Aufteilungsrecht3 Rz 238; Obergruber, EF-Z 2022, 150; Steininger in Fenyves/Kerschner/Vonkilch, Klang3 § 82 EheG Rz 14; aA noch die ältere Rechtsprechung, die nicht aufrecht erhalten wird: 5 Ob 516/81; 7 Ob 536/85).

[26] 4.3. Zusammenfassend folgt, dass sämtliche Schmuckstücke, die einem oder beiden Ehegatten gemeinsam vor der Eheschließung oder während der ehelichen Lebensgemeinschaft von Dritten geschenkt wurden, nicht der Aufteilung unterliegen.

[27] 5. Bezieht sich ein Aufteilungsantrag (hier: der Frau) auf Sachen, die nicht der Aufteilung unterliegen, ist der Antrag abzuweisen (RS0008462) und nicht – wovon der Mann in seinem Revisionsrekurs ausgeht – zurückzuweisen.

[28] Soweit der Mann in seinem Revisionsrekurs ebenfalls die Zuweisung näher konkretisierter Schmuckstücke begehrt, steht dem schon der Umstand entgegen, dass diese – wie ausgeführt – nicht Bestandteil der Aufteilungsmasse sind. Auch sein diesbezüglicher – in erster Instanz an sich noch konkretisierungsbedürftiger – Aufteilungsantrag ist daher jedenfalls in Ansehung der (zulässigerweise) Gegenstand des Revisionsrekursverfahrens bildenden Schmuckstücke abzuweisen, ohne dass es insoweit noch einer Erörterung im Sinn des § 14 AußStrG bedürfte.

[29] 6. Aus § 85 EheG folgt, dass im Aufteilungsverfahren Teilregelungen materiell-rechtlich grundsätzlich zulässig sind. Solche Teilregelungen dürfen zwar Ausgleichsmöglichkeiten für die Endentscheidung in Ansehung der verbleibenden aufzuteilenden Vermögensmasse nicht verschließen oder solche entgegen dem in § 94 Abs 1 EheG aufgestellten Grundsatz der Subsidiarität auf Geldzahlungen nicht beschränken (RS0007209 [T3]; RS0008537; 1 Ob 169/23v Rz 15). Gegenständlich ist aber ein Teilbeschluss möglich, weil die Abweisung mangels Zugehörigkeit der Schmuckstücke zur Aufteilungsmasse jedenfalls erfolgen muss, sodass dadurch keine „Ausgleichsmöglichkeiten“ verschlossen werden.

[30] Die Entscheidungen der Vorinstanzen sind daher, soweit sie noch nicht in Rechtskraft erwachsen sind, als Teilbeschluss dahin abzuändern, dass sowohl der Aufteilungsantrag der Frau, soweit er Gegenstand des Revisionsrekursverfahrens ist, als auch der auf die Zuweisung von Schmuckstücken gerichtete Antrag des Mannes abgewiesen werden.

[31] 7. Die Kostenentscheidung beruht darauf, dass noch keine die Sache zur Gänze erledigende Entscheidung im Sinn des § 78 Abs 1 Satz 2 AußStrG vorliegt (vgl RS0123011 [T5]; vgl auch zum Teilbeschluss 4 Ob 143/20p Rz 82: § 52 Abs 4 ZPO iVm § 78 AußStrG).

Entscheidungstext

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofrätin und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Wessely-Kristöfel und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Familienrechtssache der Antragstellerin Ü*, vertreten durch Mag. Nuray Tutus-Kirdere, Rechtsanwältin in Wien, gegen den Antragsgegner R*, vertreten durch Dr. Edmund Kitzler, Mag. Martin Wabra, Rechtsanwälte in Gmünd, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse, infolge des Revisionsrekurses des Antragsgegners gegen den Beschluss des Landesgerichts Krems als Rekursgericht vom , GZ 2 R 75/23a-38, in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses dieses Gerichts vom , mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Gmünd vom , GZ 11 Fam 30/22b-32, teilweise bestätigt und teilweise aufgehoben wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Rekursgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

[1] Das Erstgericht wies der Antragsstellerin im Einzelnen bezeichnete Wertgegenstände zu und verpflichtete den Antragsgegner zu deren Herausgabe, sofern sie sich nicht ohnedies in der Gewahrsame der Antragstellerin befänden.

[2] Das Rekursgericht hob diese Entscheidung hinsichtlich einzelner Wertgegenstände auf, trug dem Erstgericht insoweit die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf und bestätigte dessen Beschluss im Übrigen. Es sprach zunächst (undifferenziert) aus, dass der Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Den nach § 59 Abs 2 AußStrG gebotenen Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstands setzte es nicht.

[3] Dagegen richtete sich die mit einem ordentlichen Revisionsrekurs verbundene Zulassungsvorstellung des Antragsgegners, die das Rekursgericht für stichhältig erachtete und den Revisionsrekurs zuließ. Ein Hinweis, dass der Antragstellerin die Beantwortung des Revisionsrekurses freigestellt worden wäre, findet sich weder darin noch im Akt des Rechtsmittelgerichts. Dennoch legte es den Revisionsrekurs dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vor.

Rechtliche Beurteilung

[4] Die Vorlage ist verfrüht.

[5] 1. Der mit der Zulassungsvorstellung verbundene Revisionsrekurs richtet sich nach seinem Inhalt und seinen Rechtsmittelanträgen ausschließlich gegen den bestätigenden Teil der Entscheidung des Rekursgerichts. Ein weitergehendes Begehren enthält nach seinem Inhalt auch der Antrag nach § 63 Abs 1 AußStrG nicht. Das entspricht der Bestimmung des § 64 Abs 2 AußStrG, nach der Zulassungsvorstellungen gegen Aufhebungsbeschlüsse nicht zulässig sind. Damit schadet es auch nicht, dass das Rekursgericht den Revisionsrekurs ohne Differenzierung nach dem bestätigenden und dem aufhebenden Teil seiner Entscheidung für zulässig erklärte.

[6] 2. Erklärt das Rekursgericht den Revisionsrekurs aufgrund einer Zulassungsvorstellung für zulässig, hat es seinen darüber ergangenen Beschluss den Parteien zuzustellen und, wenn es – wie im vorliegenden Fall – vorgesehen ist, dem Gegner die Beantwortung des Revisionsrekurses freizustellen (§ 63 Abs 5 AußStrG).

[7] Aus dem Akt des Rekursgerichts und der elektronischen Registerführung ist nicht ersichtlich, dass der Beschluss über die nachträgliche Zulassung des Revisionsrekurses den Parteien zugestellt und der Antragstellerin die Beantwortung des Rechtsmittels freigestellt worden wäre. Auf der Urschrift des Beschlusses findet sich lediglich die Anordnung zur Vorlage an den Obersten Gerichtshof, die noch am Tag der Beschlussfassung vollzogen wurde.

[8] Das Rekursgericht wird daher die Zustellung seines Beschlusses nachzuholen und der Antragstellerin Gelegenheit zur Beantwortung des Revisionsrekurses zu geben haben. Nach Ablauf der Rechtsmittelbeantwortungsfrist sind die Akten dem Obersten Gerichtshof wieder vorzulegen. Ein Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstands ist wegen der nachträglichen Zulassung des Revisionsrekurses nicht mehr erforderlich.

Zusatzinformationen


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Rechtsgebiet
Zivilrecht
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2025:0010OB00131.24G.0325.000
Datenquelle

Fundstelle(n):
NAAAF-88105