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iFamZ 4, August 2025, Seite 228

Widerruf eines Vermächtnisses

iFamZ 2025/156

§§ 662, 717 f, 724 ABGB

1. Gegenstand des Vermächtnisses kann auch eine Sache sein, die im Eigentum des Erben steht (hier: vom Vermächtnisgeber an den Vermächtnisschuldner geschenkte Liegenschaft).

2. Die Veräußerung durch einen Vorsorgebevollmächtigten löst die Widerrufsvermutung des § 724 ABGB nicht aus. Diese Vermutung gilt nur bei willentlichen, aktiven Verhaltensweisen des Erblassers. Greift die gesetzliche Vermutung, ist ein fehlender Widerrufswille vom Vermächtnisnehmer zu beweisen; andernfalls ist es Sache des Erben, den Widerrufswillen des Erblassers zu beweisen.

3. Die Aufzählungen in § 724 Abs 1 ABGB sind nicht erschöpfend, weshalb auch eine Schenkung des Vermächtnisgegenstands darunterfällt.

[1] D. (idF Erblasserin) errichtete 2015 ein Testament, indem sie den Beklagten als Ersatzerben nach (ihrer 2018 verstorbenen) Mutter einsetzte und den beiden Klägern die Liegenschaft X, je zur Hälfte vermachte.

[2] Am selben Tag errichteten die Erblasserin und der Beklagte - der den Inhalt dieses Testaments nicht kannte - einen Notariatsakt, der ihn zum Vorsorgebevollmächtigten für die Erblasserin bestimmte. Der Bevollmächtigungsvertrag enthielt eine Bestimmung, die die vollmachtnehmende Parte...

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