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Widerruf eines Vermächtnisses
iFamZ 2025/156
1. Gegenstand des Vermächtnisses kann auch eine Sache sein, die im Eigentum des Erben steht (hier: vom Vermächtnisgeber an den Vermächtnisschuldner geschenkte Liegenschaft).
2. Die Veräußerung durch einen Vorsorgebevollmächtigten löst die Widerrufsvermutung des § 724 ABGB nicht aus. Diese Vermutung gilt nur bei willentlichen, aktiven Verhaltensweisen des Erblassers. Greift die gesetzliche Vermutung, ist ein fehlender Widerrufswille vom Vermächtnisnehmer zu beweisen; andernfalls ist es Sache des Erben, den Widerrufswillen des Erblassers zu beweisen.
3. Die Aufzählungen in § 724 Abs 1 ABGB sind nicht erschöpfend, weshalb auch eine Schenkung des Vermächtnisgegenstands darunterfällt.
[1] D. (idF Erblasserin) errichtete 2015 ein Testament, indem sie den Beklagten als Ersatzerben nach (ihrer 2018 verstorbenen) Mutter einsetzte und den beiden Klägern die Liegenschaft X, je zur Hälfte vermachte.
[2] Am selben Tag errichteten die Erblasserin und der Beklagte - der den Inhalt dieses Testaments nicht kannte - einen Notariatsakt, der ihn zum Vorsorgebevollmächtigten für die Erblasserin bestimmte. Der Bevollmächtigungsvertrag enthielt eine Bestimmung, die die vollmachtnehmende Parte...