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Wer A sagt ...
Als „Partizipation“ wird allgemein das Recht auf Beteiligung an kollektiven Entscheidungs- und Willensbildungsprozessen verstanden. Sie ist ein wichtiges Mittel, Demokratie umzusetzen: Der Staat ist nicht etwas Fernes, Unbeeinflussbares, vielmehr ist man/frau aktiver Teil davon. Gelungene Partizipation in einem Gesetzwerdungsprozess kann erstens zur Folge haben, dass das Gesetz qualitätsvoller ist, weil es nicht „im stillen Kämmerchen“ entsteht, sondern an den realen Gegebenheiten und den praktischen Bedürfnissen der betroffenen Menschen orientiert ist. Zweitens werden solcherart entstandene Gesetze von den „Rechtsunterworfenen“ idealerweise als sinnvoll erlebt und entfalten so tatsächlich normative Kraft.
Das 2. ErwSchG wurde in Arbeitsgruppen im BMJ „partizipativ“, also unter Einbindung auch von Vertretungspersonen für Menschen, die vom Gesetz unmittelbar betroffen sind (sogenannte „Selbstvertreter:innen“), entwickelt. Mit diesem inklusiven Ansatz sollte das mit dem Gesetzesvorhaben verfolgte Ziel, die Autonomie von Menschen mit Behinderungen zu fördern, ernst genommen werden. Im Sommer 2016 fand ein umfassendes Begutachtungsverfahren statt. Zur geplanten Beschlussfassung im Herbs...