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iFamZ 4, August 2025, Seite 187

Entscheidung über die begehrte Abgabe der Erklärung der gemeinsamen Obsorge vor der Geburt des Kindes

iFamZ 2025/133

Susanne Beck

§§ 2 Abs 1 Z 3, 66 Abs 2 AußStrG

Der Grundsatz der Bedachtnahme auf das Kindeswohl erfordert es, dass im Obsorgeverfahren - auch noch vom OGH - aktenkundige Entwicklungen, die die bisherige Tatsachengrundlage wesentlich verändern, ungeachtet des grundsätzlich geltenden Neuerungsverbots zu berücksichtigen sind.

[1] Der werdende Vater stellte mit Schriftsatz vom den Antrag 1. auf Ladung von Mutter und Vater zu Gericht zum Zwecke der (...) Abgabe der Obsorgeerklärung, konkret über die gemeinsame unbeschränkte Obsorge betreffend ihr gemeinsam gezeugtes Kind, zu dem der Vater vor dem Standesamt die Vaterschaft vor der Geburt anerkannt hat, und 2. auf Feststellung, wonach die Obsorgeerklärung gem Pkt 1. bedingt mit der Lebendgeburt des Kindes ihre Wirksamkeit entfaltet.

[2] Die werdenden - nicht miteinander verheirateten - Eltern hätten die gemeinsame Obsorge für das von ihnen gezeugte Kind bereits vereinbart. Sie wollten diese Vereinbarung gem § 177 Abs 3 ABGB bei Gericht abgeben, sodass sie bedingt mit der Geburt des Kindes ihre Wirksamkeit entfalte.

[3] Das Erstgericht wies den Antrag ab.

[4] Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und ließ den ordentlichen Revisionsrekurs nicht zu. (...)

[6] Dagegen ...

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