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Keine Neuregelung der Betreuungsverhältnisse ohne erhebliche Umstandsänderung
iFamZ 2025/137
Die nachträgliche Änderung einer Regelung über die Obsorge oder die hauptsächliche Betreuung nach § 180 Abs 3 ABGB setzt keine Gefährdung des Kindeswohls voraus. Die Änderung der Verhältnisse muss aber derart gewichtig sein, dass das zu berücksichtigende Postulat der Erziehungskontinuität in den Hintergrund tritt.
(...) [4] Mit ihrem (...) außerordentlichen Revisionsrekurs beantragt die Mutter, die zugleich behauptet, ab April 2025 in denselben Ort wie die Kinder zu ziehen, dem Antrag auf Verlegung des hauptsächlichen Aufenthalts der Kinder zu ihr stattzugeben.
[5] Das Rechtsmittel zeigt keine erheblichen Rechtsfragen auf und ist daher zurückzuweisen.
[6] 1. Die nachträgliche Änderung einer Obsorgeregelung nach § 180 Abs 3 ABGB setzt keine Gefährdung des Kindeswohls voraus. Die Änderung der Verhältnisse muss aber derart gewichtig sein, dass das zu berücksichtigende Postulat der Erziehungskontinuität in den Hintergrund tritt (RIS-Justiz RS0132056; RS0128809 [T5]). (...)
[7] Nach stRsp (5 Ob 118/17i; 3 Ob 212/14v; 4 Ob 68/20h; 4 Ob 146/21f = RIS-Justiz RS0133864) gilt § 180 Abs 3 ABGB auch für den - hier vorliegenden - Fall, wonach zwar die vereinbarte Obsorge beider Elternteile aufrecht erhalten werden sol...