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OGH 22.05.2025, 4Ob68/25s

OGH 22.05.2025, 4Ob68/25s

Entscheidungsart: Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage

Rechtssätze


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Norm
RS0133864
§ 180 Abs 3 ABGB gilt auch dann, wenn zwar die gemeinsame Obsorge beider Elternteile aufrechterhalten werden soll, aber ein Elternteil nun die hauptsächliche Betreuung anstrebt. Entsprechendes gilt, wenn ein Doppelresidenzmodell mit einer Betreuung im zeitlich gleichen Ausmaß die bisherige Betreuung im gemeinsamen Haushalt ersetzen soll.
Norm
ABGB idF KindNamRÄG 2013 §180 Abs3
RS0128809
Im Hinblick auf § 180 Abs 3 ABGB kann die Obsorge bei maßgeblicher Änderung der Verhältnisse neu geregelt werden. Haben die Eltern nach ihrer Trennung vor Inkrafttreten des KindNamRÄG 2013 die Obsorge beider und die hauptsächliche Betreuung durch den Vater vereinbart, streben aber nunmehr beide die Alleinobsorge an, ist die maßgebliche Änderung seit der getroffenen Vereinbarung jedenfalls im Inkrafttreten des KindNamRÄG 2013 zu sehen.
Normen
RS0132056
Die nachträgliche Änderung einer bestehenden Obsorgeregelung setzt zwar anders als eine Sicherungsverfügung nach § 181 ABGB keine Gefährdung des Kindeswohls voraus. Die Änderung der Verhältnisse muss aber derart gewichtig sein, dass das zu berücksichtigende Postulat der Erziehungskontinuität in den Hintergrund tritt.
Norm
RS0119918
Im Revisionsrekursverfahren herrscht Neuerungsverbot.
Normen
RS0043654
Erschöpft sich die Zulassungsbeschwerde in der bloßen Rüge, das Berufungsgericht habe "die Rechtsfrage unrichtig gelöst", ist damit aber eine Prüfung der Frage, ob entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichtes die Revision nach § 502 Abs 4 Z 1 ZPO zulässig ist, weil die Entscheidung von einer im Sinne dieser Gesetzesstelle erheblichen Rechtsfrage des materiellen oder formellen Rechtes abhängig war, unmöglich.
Normen
RS0050037
Ein vom Rekursgericht verneinter Mangel des außerstreitigen Verfahrens erster Instanz kann keinen Revisionsrekursgrund bilden.
Normen
RS0122192
Der Maxime des Kindeswohls ist im Obsorgeverfahren auch nach Inkrafttreten des AußStrG BGBl I 2003/111 dadurch zu entsprechen, dass der Oberste Gerichtshof aktenkundige Entwicklungen, die die bisherige Tatsachengrundlage wesentlich verändern, - ungeachtet des im Revisionsrekursverfahren an sich herrschenden Neuerungsverbots - auch dann berücksichtigen muss, wenn sie erst nach der Beschlussfassung einer der Vorinstanzen eingetreten sind.
Normen
RS0048820
Als wichtiger Grund kommt auch der ernstliche Wille eines mündigen Kindes in Betracht, dem anderen Elternteil zugewiesen zu werden, soll doch einem solchen Minderjährigen die Obsorge durch einen Elternteil möglichst nicht gegen seinen Willen aufgezwungen werden, wenn nicht schwerwiegende Gründe dagegen sprechen und der Wunsch nicht gegen die offenbar erkennbaren Interessen des Kindes gerichtet ist.
Norm
RS0048981
Der Wunsch des Kindes in Bezug auf die Zuteilung der Elternrechte und Pflichten ist zwar nach Maßgabe des Alters des Kindes entsprechend zu berücksichtigen, allein entscheidend ist dieser Wunsch allerdings nicht.
Norm
RS0048818
Einem mündigen Kind soll womöglich nicht gegen seinen Willen die Erziehung durch einen Elternteil aufgezwungen werden; der Wunsch des Kindes kann allerdings nicht allein den Ausschlag geben.

Entscheidungstext

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Schwarzenbacher als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Istjan, LL.M., Mag. Waldstätten, Dr. Stiefsohn und Mag. Böhm in der Pflegschaftssache der Minderjährigen 1. *, geboren * 2011, 2. *, geboren * 2013, und 3. *, geboren * 2015, alle wohnhaft beim Vater *, vertreten durch DI (FH) Mag. Bernd Auer, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Obsorge (Festlegung des hauptsächlichen Aufenthalts), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Mutter *, vertreten durch Mag. Mihaela Pencu-Parigger, MBA, Rechtsanwältin in Innsbruck, gegen den Beschluss des Landesgerichts Feldkirch als Rekursgericht vom , GZ 3 R 299/24d-146, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

Text

Begründung:

[1] Nach Beendigung ihrer Lebensgemeinschaft im April 2022 kam den Eltern weiterhin gemeinsam die Obsorge für ihre drei Kinder zu. Das Bezirksgericht Telfs legte über Antrag des Vaters den hauptsächlichen Aufenthalt der Kinder zunächst mit Beschluss vom gemäß § 107 Abs 3 AußStrG vorläufig und mit Beschluss vom (mit dem unter anderem auch die Anträge der Eltern, ihnen jeweils die alleinige Obsorge zu übertragen, abgewiesen wurden) endgültig beim Vater fest. Diese Entscheidung wurde vom Landesgericht Innsbruck bestätigt und erwuchs in Rechtskraft. Die Kinder lebten nach der Trennung der Eltern beim Vater, zunächst in Tirol, seit April 2024 in Vorarlberg. Die Mutter wohnt in Ungarn.

[2] Am „beantragten“ die damals neun- und elfjährigen * und * – unbegleitet – vor dem Erstgericht zu Protokoll, ihren hauptsächlichen Aufenthalt bei der Mutter festzulegen. Die Mutter trat einerseits dem „Antrag“ der beiden Kinder bei (was von den Vorinstanzen als Antragstellung namens der Kinder im Rahmen ihrer gesetzlichen Vertretung gewertet wurde) und beantragte andererseits im eigenen Namen die Verlegung des hauptsächlichen Aufenthalts von * und * zu ihr.

[3] Die Vorinstanzen wiesen die Anträge zurück. Die darin vorgebrachten Umstände seien nicht geeignet, die Voraussetzungen für die Einleitung eines neuen Obsorgeverfahrens nach § 180 Abs 3 ABGB zu erfüllen.

[4] Mit ihrem – nunmehr bloß im eigenen Namen erhobenen – außerordentlichen Revisonsrekurs beantragt die Mutter, die zugleich behauptet, ab April 2025 in denselben Ort wie die Kinder zu ziehen, dem Antrag auf Verlegung des hauptsächlichen Aufenthalts von * und * zu ihr stattzugeben.

Rechtliche Beurteilung

[5] Das Rechtsmittel zeigt keine erheblichen Rechtsfragen auf und ist daher zurückzuweisen.

[6] 1. Die nachträgliche Änderung einer Obsorgeregelung nach § 180 Abs 3 ABGB setzt keine Gefährdung des Kindeswohls voraus. Die Änderung der Verhältnisse muss aber derart gewichtig sein, dass das zu berücksichtigende Postulat der Erziehungskontinuität in den Hintergrund tritt (RS0132056; RS0128809 [T5]). Dies kann nur nach den Umständen des Einzelfalls beurteilt werden und wirft im Allgemeinen keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinne des § 62 Abs 1 AußStrG auf, es sei denn, es wurde dabei auf das Kindeswohl nicht ausreichend Bedacht genommen (vgl RS0115719; RS0007101; 4 Ob 129/24k).

[7] Nach ständiger Rechtsprechung (5 Ob 118/17i; 3 Ob 212/14v; 4 Ob 68/20h; 4 Ob 146/21f = RS0133864) gilt § 180 Abs 3 ABGB auch für den – hier vorliegenden – Fall, wonach zwar die vereinbarte Obsorge beider Elternteile aufrecht erhalten werden soll, aber über den Antrag eines Elternteils zu entscheiden ist, der eine hauptsächliche Betreuung des Minderjährigen in seinem Haushalt anstrebt.

[8] 2.1 Die Vorinstanzen gingen zusammengefasst davon aus, dass sich die für die Festlegung des hauptsächlichen Aufenthaltsorts von * und * maßgeblichen Verhältnisse seit der Beurteilung im vorangegangenen Obsorgeverfahren nicht geändert haben. Eine Neuregelung in diesem Punkt sei daher nicht erforderlich, weshalb die darauf gerichteten Anträge zurückzuweisen seien.

[9] 2.2 Eine darin liegende grobe Fehlbeurteilung des Rekursgerichts vermag der Revisionsrekurs, der sich inhaltlich nicht weiter mit den Erwägungen der Vorinstanzen auseinandersetzt, sondern bloß pauschal die Rechtsansicht des Rekursgerichts ablehnt, ohne nähere Ausführungen dazu zu behaupten, die Vorinstanzen hätten nicht auf das Kindeswohl Bedacht genommen (vgl RS0043654), und das insgesamt 58 Seiten umfassende Vorbringen aus dem Schriftsatz der Mutter vom auszugsweise wiederholt, nicht aufzuzeigen.

[10] 2.3 Den Ausführungen der Mutter, das – ihrem Vorbringen nach – auf die Zerstörung der Lebensgemeinschaft gerichtete Verhalten des Vaters stelle eine erhebliche psychische Belastungssituation für die Kinder dar und könne bei der Beurteilung, bei welchem Elternteil die Kinder ihren hauptsächlichen Aufenthalt nehmen, nicht außer Betracht bleiben, ist zu entgegnen, dass sie vergleichbare Behauptungen bereits im vorangegangenen Obsorgeverfahren aufgestellt hat (ON 64). Diese sind daher auch bereits in die Beurteilung der (rechtskräftigen) Festlegung des hauptsächlichen Aufenthalts eingeflossen. Schon gemessen an ihrem eigenen Vorbringen zeigt sie damit also keine maßgebliche Umstandsänderung seit der zuletzt ergangenen Regelung des hauptsächlichen Aufenthaltsorts auf.

[11] 2.4 Nichts anderes gilt auch für den – ebenso bereits im vorangegangenen Verfahren geäußerten – Wunsch von *, bei der Mutter zu leben.

[12] 2.5 Richtig ist, dass nunmehr auch * ihren Willen äußerte, den hauptsächlichen Aufenthaltsort bei der Mutter zu nehmen. Zwar ist der Wille des (mündigen) Kindes ein relevantes Kriterium für die Obsorgezuteilung. Allerdings ist dieser Wunsch nicht allein entscheidend, wenn schwerwiegende Gründe dagegen sprechen oder seiner Berücksichtigung das Wohl des Kindes entgegensteht. Je älter das Kind ist, desto eher ist sein Wunsch nach einem Obosrgewechsel zu berücksichtigen (RS0048820 [insb T11]; RS0048981; RS0048818).

[13] Das Rekursgericht ging davon aus, dass aufgrund des noch jungen Alters der unmündigen Kinder * und * und ihrer im Verfahren vor dem Bezirksgericht Telfs hervorgekommenen Beeinflussung durch die Mutter nicht von einem freien und ernstlichen Wunsch, den hauptsächlichen Aufenthalt bei der Mutter zu nehmen, auszugehen sei. Schließlich sei auch eine räumliche Trennung der beiden von ihrer Schwester * – die beim Vater bleiben wolle – sowie der Verlust des sozialen Umfelds zu vermeiden (vgl 3 Ob 212/14v; 3 Ob 115/14d; 4 Ob 68/20v). Wenn das Rekursgericht ausgehend davon zum Ergebnis gelangte, dass die für eine Änderung des hauptsächlichen Aufenthalts sprechenden Umstände bei Beurteilung des Kindeswohls in einer Gesamtschau nicht so gewichtig sind, dass das Postulat der Erziehungskontinuität in den Hintergrund tritt (vgl 5 Ob 118/17i; 3 Ob 212/14v; 4 Ob 68/20h), ist dies im Einzelfall jedenfalls vertretbar.

[14] 2.6 Der Maxime des Kindeswohls ist im Obsorgeverfahren zwar dadurch zu entsprechen, dass der Oberste Gerichtshof aktenkundige Entwicklungen, die die bisherige Tatsachengrundlage wesentlich verändern, – ungeachtet des im Revisionsrekursverfahren an sich herrschenden Neuerungsverbots gemäß § 66 Abs 2 AußStrG – auch dann berücksichtigen muss, wenn sie erst nach der Beschlussfassung einer der Vorinstanzen eingetreten sind (RS0122192). Das bezieht sich aber nur auf unstrittige und aktenkundige Umstände, nicht aber auf Umstände, die erst noch durch ein Beweisverfahren zu klären wären (RS0122192 [T4]). Neues Vorbringen allein macht die betreffenden Behauptungen noch nicht zum aktenkundigen Umstand (vgl RS0119918 [T13]).

[15] Die vom Revisionsrekurs ins Treffen geführte Umstandsänderung, wonach die Mutter ab April 2025 im selben Ort wie die Kinder wohnen und ab Mai 2025 dort auch arbeiten werde, ist keine unstrittige und aktenkundige Tatsache, die bei der Entscheidung über den Revisionsrekurs zu berücksichtigen wäre, sondern lediglich eine unbewiesene Behauptung (4 Ob 129/24k Rz 18).

[16] 3. Ein vom Rekursgericht verneinter Mangel des außerstreitigen Verfahrens erster Instanz kann grundsätzlich keinen Revisionsrekursgrund bilden (RS0050037). Dieser Grundsatz erfährt im Pflegschaftsverfahren nur dann eine Durchbrechung, wenn das die Interessen des Kindeswohls erfordern (RS0050037 [T1, T4]), was insbesondere im Obsorge- und Kontaktrechtsverfahren Bedeutung hat (RS0050037 [T8]; 4 Ob 146/21f Rz 18). Ausreichende Gründe für eine Durchbrechung dieses Grundsatzes im konkreten Verfahren zeigt der Revisionsrekurs in Bezug auf den unerledigt gebliebenen Fristerstreckungsantrag der Mutter und die unterlassene Befragung der Kinder durch einen (oder unter Beiziehung eines) Experten der Kinderpsychiatrie nicht auf.

[17] 4. Die Frage, ob auch ein (hier kinderpsychiatrisches) Sachverständigengutachten eingeholt hätte werden müssen, ist eine Frage der Beweiswürdigung und unterliegt – auch im Außerstreitverfahren – nicht der Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof (RS0043320 [insb T9, T10, T11]; RS0043414).

Zusatzinformationen


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Rechtsgebiet
Zivilrecht
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2025:0040OB00068.25S.0522.000
Datenquelle

Fundstelle(n):
MAAAG-02775