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Keine Sanierung einer Kindervertauschung durch Adoption
iFamZ 2025/143
Auch im Fall einer Vertauschung des Kindes unmittelbar nach der Geburt ist die Rechtsbeziehung zwischen der leiblichen Mutter und dem von ihr geborenen Kind bereits von Gesetzes wegen gegeben, sodass eine Adoption nicht möglich ist. Das Anliegen, die Geburtsurkunde richtigzustellen, ist im Verfahren vor den Personenstandsbehörden zu verfolgen.
[1] Die Antragstellerinnen begehrten die Genehmigung der Annahme an Kindes statt aufgrund des zwischen ihnen geschlossenen Adoptionsvertrags.
[2] Die Zweitantragstellerin ist die leibliche Tochter der Erstantragstellerin. Nach ihrer Geburt am wurde die Zweitantragstellerin im Krankenhaus irrtümlich mit einem anderen Kind vertauscht und einer anderen Mutter gegeben, deren Tochter die Erstantragstellerin übergeben erhalten hatte. Bereits seit ihrem 15. Lebensjahr hatte die Zweitantragstellerin Zweifel an ihrer Abstammung. Im Februar 2023 holte sie schließlich ein Abstammungsgutachten ein, durch das sich die fehlende Verwandtschaft mit ihrer rechtlichen Familie (konkret: ihrer „Schwester“) herausstellte. Durch weitere Nachforschungen kam sie im März 2024 in Kontakt mit der (damals in Deutschland lebenden) Erstantragste...