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Zeit des Familienzeitbonusbezugs ist unionsrechtlich der Erwerbstätigkeit gleichgestellt
iFamZ 2025/148
§ 24 Abs 2 und 3 KBGG; § 1a VKG; Art 11 Abs 2 VO (EG) 883/2004
Eine Freistellung des Klägers nach § 1a VKG bei Aufrechtbleiben des Beschäftigungsverhältnisses und gleichzeitigem Bezug des Familienzeitbonus gilt als Beschäftigung iSd Art 11 Abs 2 VO (EG) 883/2004, weshalb der Bezieher des Familienzeitbonus im Bezugszeitraum als in Österreich erwerbstätig anzusehen ist.