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iFamZ 4, August 2025, Seite 187

Kurzfristiges Ferialeinkommen nicht als Eigeneinkommen zu berücksichtigen

iFamZ 2025/129

§ 231 ABGB

Erzielt das Kind vor Absolvierung der Matura und des Präsenzdienstes in den Monaten Juli und August als Ferialpraktikant ein monatliches Einkommen von 1.377,51 €, würde dieses in einer fiktiven „intakten Familie“ dem Kind als Taschengeld belassen, weshalb es nicht als Eigeneinkommen zu berücksichtigen ist.

Rubrik betreut von: Matthias Neumayr
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