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Kurzfristiges Ferialeinkommen nicht als Eigeneinkommen zu berücksichtigen
iFamZ 2025/129
Erzielt das Kind vor Absolvierung der Matura und des Präsenzdienstes in den Monaten Juli und August als Ferialpraktikant ein monatliches Einkommen von 1.377,51 €, würde dieses in einer fiktiven „intakten Familie“ dem Kind als Taschengeld belassen, weshalb es nicht als Eigeneinkommen zu berücksichtigen ist.