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iFamZ 4, August 2025, Seite 209

Formale Anforderungen und Prüfungsmaßstab bei der Rechnungslegung

iFamZ 2025/149

Thomas Garber

§§ 134, 136 f AußStrG

1. Gem § 136 Abs 1 AußStrG hat die Abrechnung zuerst das Vermögen der vertretenen Person, wie es am Anfang des Rechnungszeitraums vorhanden war, auszuweisen. Anschließend sind die Veränderungen des Stammvermögens, die Einkünfte und Ausgaben sowie schließlich der Stand des Vermögens am Ende des Rechnungszeitraums anzugeben. Die Rechnung muss - für sich genommen - leicht nachvollziehbar, also übersichtlich und plausibel sein.

2. Wenngleich die erforderliche Detailliertheit der Abrechnung gesetzlich nicht näher geregelt ist, wird im Allgemeinen eine chronologisch geordnete Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben gefordert, die dem Gericht eine konkrete und präzise Auskunft über den Zuwachs bzw die Verringerung des Vermögens gibt.

3. Die Entscheidung über die Bestätigung der Rechnung beschränkt sich gem § 137 Abs 1 AußStrG auf eine Plausibilitätsprüfung.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs der betroffenen Person gegen den Beschluss des Erstgerichts, mit dem die Abrechnung für den Zeitraum bis bestätigt und das Vermögen der betroffenen Person festgehalten wurde, keine Folge.

(...) 2.1. Zählt die Vermögensverwaltung zum Aufgabenkreis des Erwachsenenvertreters, ist er gegenüber dem Geri...

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