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Aufforderung zur Sicherheitsleistung
iFamZ 2025/155
§ 176 AußStrG; § 7 ZustG; §§ 1, 5, 9 GKG
1. Vermächtnisse zugunsten von schutzberechtigten Personen sind nach § 176 Abs 2 AußStrG sicherzustellen.
2. Das Verlassenschaftsgericht hat erst dann einen vollstreckbaren Beschluss auf Erlag einer Sicherheitsleistung zu erlassen, wenn eine fristgebundene Aufforderung erfolglos bleibt. Mangels expliziter Kompetenzzuweisung in § 176 Abs 2 AußStrG und Vorliegens eines Ausnahmetatbestands des § 1 Abs 2 GKG kann die fristgebundene Aufforderung gem § 1 Abs 1 Z 1 lit b GKG (auch) durch den Gerichtskommissär erfolgen.
3. Diese Aufforderung ist schriftlich mit Zustellnachweis zu übermitteln. Eine als E-Mail übermittelte Aufforderung bewirkt keine wirksame Zustellung und löst infolgedessen auch keine Rechtswirkungen aus.
[1] Die 2022 verstorbene Erblasserin setzte mit Testament vom ua ihre beiden Töchter zu ihren Erbinnen ein. Diese gaben gestützt auf das Testament jeweils zur Hälfte des Nachlasses bedingte Erbantrittserklärungen ab.
[2] Ihren beiden minderjährigen Enkeltöchtern, den Töchtern eines vorverstorbenen Sohnes der Erblasserin, vermachte sie eine Eigentumswohnung als Legat.
S. 227 [3] Am ergänzte der Gerichtskommissär - ohne nochmalige Beiziehung der Erbinnen - ein schon früher ...