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Pflicht zur Sicherstellung des Schenkungspflichtteils
iFamZ 2025/158
1. Mit dem ErbRÄG 2015 wurde die Unterscheidung zwischen Nachlass- und Schenkungspflichtteil aufgegeben, sodass nunmehr selbst im Fall der Hinzu- und Anrechnung von Schenkungen (§ 781 ABGB) ein einheitlicher Pflichtteil zu ermitteln ist.
2. Pflichtteilsansprüche sind daher auch gem § 176 Abs 2 AußStrG sicherzustellen, insoweit sie sich aus der Hinzu- und Anrechnung von Schenkungen (§ 781 ABGB) errechnen und sie in der Verlassenschaft gedeckt sind. Über den Wert der Verlassenschaft hinausgehende Ansprüche sind jedenfalls nicht sicherzustellen.
3. Die Sicherstellung der sich aus der Hinzu- und Anrechnung (§ 781 ABGB) ergebenden Pflichtteilsansprüche hat auf Grundlage eines summarischen Bescheinigungsverfahrens zu erfolgen. Die Grundsätze bloßer Provisorial- und Sicherungsentscheidungen sind sinngemäß anzuwenden.
4. Die Absonderung der Verlassenschaft (§ 812 Abs 1 ABGB) setzt eine objektive Gefährdung der Forderung des Gläubigers voraus. Eine bloß subjektive Besorgnis des Gläubigers reicht nicht aus. Wird der Pflichtteilsanspruch vor der Einantwortung sichergestellt (§ 176 Abs 2 AußStrG), liegt keine objektive Gefährdung vor.
[1] Mit letztwilliger Verfügung vom setzte der Verstorbene seine in der Schweiz lebende Tochter als Erbin ein, die d...