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iFamZ 4, August 2025, Seite 196

Änderung einer Vereinbarung über das Kontaktrecht durch eine vorläufige Regelung

iFamZ 2025/141

§ 107 Abs 2 AußStrG

Die nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffende Entscheidung, inwieweit einem Elternteil unter Bedachtnahme auf Persönlichkeit, Eigenschaften und Lebensumstände das Kontaktrecht eingeräumt werden soll, ist grundsätzlich von den Umständen des Einzelfalls abhängig.

(...) [10] 3. Die Vorinstanzen haben ihre Entscheidung ausführlich und nachvollziehbar unter Berücksichtigung der Leitlinien der - im angefochtenen Beschluss ausführlich dargelegten und im Revisionsrekurs auch nicht in Zweifel gezogenen - höchstgerichtlichen Rsp begründet. Nach den Feststellungen ist im Hinblick auf den nur sehr spärlichen Kontakt zwischen dem Vater und den Kindern in den letzten Jahren, den dabei aufgetretenen Schwierigkeiten und die massiven Auswirkungen des Konflikts zwischen den Eltern auf ihre Kinder eine Wiederannäherung und ein Wiederaufbau der Beziehung zum Vater in kleinen Schritten erforderlich. Auf dieser Grundlage ist die festgesetzte vorläufige Regelung mit nur einem kurzen Kontaktrecht im Umfang von drei Stunden alle zwei Wochen nicht korrekturbedürftig. Vor dem Hintergrund der festgestellten Schwierigkeiten bei der Abholung der Kinder von der Mutter ist es im konkret...

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