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Rumänischer Bruchteilstitel als tauglicher Titel für Vorschussgewährung
iFamZ 2025/132
Beantragt ein Kind Unterhaltsvorschüsse aufgrund eines ausländischen Bruchteilstitels, hat das Pflegschaftsgericht nach § 5 Abs 3 UVG (und nicht das Exekutionsbewilligungsgericht nach § 405 EO) vorzugehen und - unter Heranziehung von Handlungsanleitungen aus § 405 EO - festzulegen, welcher Geldbetrag der Gewährung von Vorschüssen zugrunde zu legen ist. Die Annahme eines fiktiven oder des letzten Einkommens des Unterhaltspflichtigen ist ebenso wenig möglich wie die Heranziehung des Anspannungsgrundsatzes, wohl aber eine Festsetzung nach freier Überzeugung. Ist eine Ermittlung der heranzuziehenden Bezüge auch dem Grunde nach nicht möglich, ist eine Bevorschussung nach § 5 Abs 3 UVG ausgeschlossen.