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iFamZ 4, August 2025, Seite 187

Rumänischer Bruchteilstitel als tauglicher Titel für Vorschussgewährung

iFamZ 2025/132

§ 5 Abs 3 UVG; § 405 EO

Beantragt ein Kind Unterhaltsvorschüsse aufgrund eines ausländischen Bruchteilstitels, hat das Pflegschaftsgericht nach § 5 Abs 3 UVG (und nicht das Exekutionsbewilligungsgericht nach § 405 EO) vorzugehen und - unter Heranziehung von Handlungsanleitungen aus § 405 EO - festzulegen, welcher Geldbetrag der Gewährung von Vorschüssen zugrunde zu legen ist. Die Annahme eines fiktiven oder des letzten Einkommens des Unterhaltspflichtigen ist ebenso wenig möglich wie die Heranziehung des Anspannungsgrundsatzes, wohl aber eine Festsetzung nach freier Überzeugung. Ist eine Ermittlung der heranzuziehenden Bezüge auch dem Grunde nach nicht möglich, ist eine Bevorschussung nach § 5 Abs 3 UVG ausgeschlossen.

Rubrik betreut von: Matthias Neumayr
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