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DAC 7 und CESOP als Quellen finanzstrafrechtlicher Ermittlungen
Sautter, DAC 7 und CESOP als Quelle finanzstrafrechtlicher Ermittlungen, ZSS 2024, 79
DAC 7 und CESOP können potenzielle Datenquellen für die Einleitung österreichischer Finanzstrafverfahren darstellen und sind aufgrund der Informationsweitergabe an die österreichische Abgabenbehörde im Zusammenhang mit ihrer Qualifikation als Sperrgrund für eine strafbefreiende Selbstanzeige zu beachten. Dies ist allerdings im Einzelfall zu prüfen. Grundsätzlich rechtfertigt insbesondere das Aufscheinen von Inkonsistenzen nicht automatisch einen finanzstrafrechtlichen Anfangsverdacht.
Allerdings führen diese Inkonsistenzen mitunter zu einer Außenprüfung im Zuge einer Selbstanzeige. Häufig können diese jedoch leicht geklärt werden, wenn sie zB aus Unschärfen bei der Ermittlung der Herkunft der Steuerpflichtigen durch Annahme des Sitzstaates durch IBAN und BIC resultieren. Es kommt im Rahmen der Außenprüfung aber mitunter zur Aufdeckung anderer Verkürzungen.