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Beschlagnahme von Datenträgern und Daten; Stampiglienbeschluss; Originalsicherung; Grundrecht auf Achtung des Privat- und Familienlebens sowie Datenschutz; Verhältnismäßigkeit; nemo tenetur
§§ 5, 115f-115h StPO; Art 6, 8 EMRK; § 1 DSG; Art 90 B-VG
Schönborn/Thiel, Beschlagnahme von Datenträgern und Daten: Neue Rechtslage, alte Bedenken? JSt 2025, 130
Die jüngste Reform zur Beschlagnahme von Datenträgern und Daten verlangt die Festlegung von Datenkategorien, -inhalten und Zeiträumen, um unverhältnismäßige Eingriffe in das Grundrecht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art 8 EMRK) und das Grundrecht auf Datenschutz (§ 1 DSG) zu vermeiden. Gleichwohl ist zu befürchten, dass die Praxis hinter der vom Gesetzgeber beabsichtigten „erhöhten Begründungspflicht“ zurückbleibt. Dies ist dann der Fall, wenn die Gerichte die staatsanwaltschaftliche Anordnung - wie bisher - im Rahmen eines Stampiglienbeschlusses lediglich (elektronisch) „abstempeln“ und möglicherweise aus ermittlungstaktischen Gründen weit gefasste Datenkategorien (zB Multimediadaten, Kommunikationsdaten, Standortdaten) ohne ausreichende Einschränkung auf konkrete Dateninhalte (zB Bilder mit unmittelbarem Deliktsbezug) bewilligen.
Haben die Strafverfolgungsbehörden die Verfügungsgewalt über einen Datenträger erlangt, sind sie bei der Entsperrung der Endgeräte von Beschuldigten maßgeblich auf deren Kooperationsbereitschaft angewiesen. Weigert sich der Beschuldigte, wi...