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ZWF 4, Juli 2025, Seite 190
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Versäumnis einer Prozesshandlung; Korrektur einer Prozesshandlung
ZWF 2025/30
(= RIS-Justiz RS0135257)
Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist ein Instrument zur Beseitigung der Folgen des Versäumens einer Prozesshandlung, nicht zur Beseitigung oder Korrektur einer solchen. Wurde keine Frist versäumt, ist ein Wiedereinsetzungsantrag unzulässig.