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ZWF 4, Juli 2025, Seite 190

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Versäumnis einer Prozesshandlung; Korrektur einer Prozesshandlung

ZWF 2025/30

§ 364 StPO

(= RIS-Justiz RS0135257)

Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist ein Instrument zur Beseitigung der Folgen des Versäumens einer Prozesshandlung, nicht zur Beseitigung oder Korrektur einer solchen. Wurde keine Frist versäumt, ist ein Wiedereinsetzungsantrag unzulässig.

Rubrik betreut von: Mario Schmieder / Norbert Wess
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