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Unschuldsvermutung; Nachtatverhalten; Erschwerungsgrund
ZWF 2025/31
§§ 8, 281 Abs 1 Z 11 StPO; Art 6 EMRK; §§ 32 f StGB
(= RIS-Justiz RS0132357)
Grundsätzlich darf Nachtatverhalten per se nicht als erschwerend gewertet werden. Greift das Gericht bei der Strafbemessung auf die Begehung einer Straftat als tatsächlichen Anknüpfungspunkt zurück, die nicht Gegenstand des im angefochtenen Urteil gefällten oder eines sonstigen rechtskräftigen Schuldspruchs ist, wird dadurch die Unschuldsvermutung verletzt.