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Nichtigkeit bei fehlender Begründung des Verkürzungsbetrags
ZWF 2025/35
Weist ein Sachverständigengutachten als Abgabenverkürzung jeweils als „Höchstschaden“ bezeichnete Beträge von 85.177,52 € an Körperschaftsteuer und von 141.585,59 € an Kapitalertragsteuer sowie jeweils auch als „Mindestschaden“ bezeichnete Beträge von 24.177,52 € an Körperschaftsteuer und von 78.500 € an Kapitalertragsteuer (insgesamt daher 102.677,52 €) aus und legt das Erstgericht nicht dar, weshalb es von den beiden (in Summe 150.000 € überschreitenden) Maximalbeträgen ausging, liegt Nichtigkeit iSd § 281 Abs 1 Z 5 Fall 4 StPO vor.