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Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung durch Unterlassung
Schmutzer, Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung durch Unterlassung, BFGjournal 2024, 373
Bei Unterlassung der Einreichung einer Jahreserklärung bei Eintritt der Erklärungsverpflichtung ist für die weitere finanzstrafrechtliche Würdigung zu prüfen, ob die Behörde in Kenntnis der Entstehung eines konkreten Abgabenanspruchs war oder nicht. Laut Judikatur des VwGH ist dies tatbezogen zu beurteilen. Der Gerichtshof stellt zur „Kenntnis von der Entstehung des Abgabenanspruches“ nicht mehr auf eine steuerliche Erfassung ab; es genügen aber der jüngeren Judikatur folgend Indizien für die Entstehung eines Abgabenanspruchs „dem Grunde nach“ für einen zu prüfenden Zeitraum.
Ist die Behörde bei Eintritt der Erklärungsverpflichtung nicht in Kenntnis der Entstehung des Abgabenanspruchs, wird die Abgabenhinterziehung mit Eintritt der Erklärungsverpflichtung vollendet. Nachgereichte Erklärungen stellen ein Nachtatverhalten dar und haben keine Auswirkung auf die Strafbarkeit der Unterlassung.
Ist die Behörde bei Eintritt der Erklärungsverpflichtung in Kenntnis der Entstehung des Abgabenanspruchs (hat zB Umsatzsteuervoranmeldungen oder kennt E-Vorauszahlungen oder §-109a-Mitteilungen), hat also Indi...