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Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung durch Unterlassung
Unkenntnis der Behörde von der Entstehung eines konkreten Abgabenanspruches
Eine vollendete Abgabenhinterziehung in der zweiten Fallvariante des § 33 Abs 3 lit a FinStrG liegt vor, wenn man es ernstlich für möglich hält und sich damit abfindet, dass man mit Nichtabgabe einer Jahreserklärung zu einer bescheidmäßig festzusetzenden Abgabe bei deren Erklärungsverpflichtung und Unkenntnis der Behörde von der Entstehung eines konkreten Abgabenanspruches eine Verkürzung bewirkt.
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; Revision nicht zugelassen. | § 33 Abs 1, 3 lit a, zweite Fallvariante FinStrG |
1. Der Fall
Mit Schreiben der Abgabenbehörde vom wurde die Beschuldigte aufgefordert, die Umsatzsteuervoranmeldungen für das Jahr 2018 einzureichen, bzw bekanntzugeben, warum keine Voranmeldungen einzureichen seien. Für den Fall der Nichtbeantwortung des Vorhaltes wurde eine Schätzung der Besteuerungsgrundlagen nach § 184 BAO angedroht.
Wegen Nichtabgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen ergingen am Festsetzungen für die vier Quartale des Jahres 2018 mit jeweils 1.000,00 Euro, wobei der Abgabenbehörde kein Kontrollmaterial als Basis der Schätzung zur Verfügung stand.
Die Umsatzsteuererklärung 2018 war bis spätestens einzureichen. Wegen Nichtabgabe wurde am ein Schätzungsauftrag erlassen. Am wurde die Umsatzsteuererklärung e...