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Dolmetschleistungen; kostenlose Übersetzungshilfe; Kontakt des Beschuldigten mit seinem Verteidiger; Verlangen des Beschuldigten
ZWF 2025/32
(= RIS-Justiz RS0135335)
Gemäß § 56 Abs 1 StPO hat ein Beschuldigter, der die Verfahrenssprache nicht spricht oder versteht, das Recht auf Dolmetschleistungen iSd Abs 2 leg cit. Nach § 56 Abs 2 Satz 1 StPO sind Dolmetschleistungen mündlich zu erbringen und insbesondere für Beweisaufnahmen, an denen der Beschuldigte teilnimmt, für Verhandlungen und auf Verlangen auch für den Kontakt des Beschuldigten mit seinem Verteidiger, sofern dieser Kontakt im unmittelbaren Zusammenhang mit einer Beweisaufnahme, einer Verhandlung, der Erhebung eines Rechtsmittels oder einem sonstigen Antrag steht, zu gewährleisten. Hierbei ist Übersetzungshilfe iSd § 56 Abs 2 StPO durch unentgeltliche Beistellung eines Dolmetschers zu leisten. Die Wortfolge „auf Verlangen“ in § 56 Abs 2 Satz 1 StPO stellt auf das Erfordernis eines vorherigen Herantretens des Beschuldigten an das Gericht (die Staatsanwaltschaft) als Voraussetzung für die Gewährung von kostenloser Übersetzungshilfe für den Kontakt mit dem Verteidiger ab.