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Mündliche Verhandlung in Abwesenheit des Beschuldigten trotz nicht rechtswirksamer Vorladung: Aufhebung unter Zurückverweisung oder Entscheidung in der Sache selbst?
§§ 125 Abs 1, 126, 161 Abs 1 und 4 FinStrG
Dem Unterbleiben der Ladung ist gleichzusetzen, wenn der Partei die Ladung nicht rechtswirksam zugestellt worden ist [...]. Es darf daher auch in diesem Fall die Verhandlung nicht in dessen Abwesenheit durchgeführt werden. Schon aus diesem Grund ist die Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses (Bescheids) unter Zurückverweisung der Sache an die Finanzstrafbehörde zweckmäßig, da in einer neuerlichen mündlichen Verhandlung vor dem Spruchsenat dem Beschuldigten bzw nebenbeteiligten Verband erstmals Gelegenheit zu geben ist, sich vollumfänglich zur Sache zu äußern. Die erstmalige Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem BFG würde faktisch zu einer im Gesetz nicht vorgesehenen Verkürzung des Instanzenzugs führen, was schon die Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses (Bescheids) unter Zurückverweisung der Sache an die Finanzstrafbehörde rechtfertigt.
Sachverhalt: Ein im Untersuchungsverfahren nicht vernommener Beschuldigter wurde zur mündlichen Verhandlung vor dem Spruchsenat geladen. Die Vorladung war zwar richtigerweise an den Beschuldigten adressiert, wurde allerdings aufgrund eines beim Beschuldigten laufenden Schuldenregulierungsverfahrens ...