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ZWF 4, Juli 2025, Seite 191

Beginn des Ermittlungsverfahrens; Anfangsverdacht; Vorfeldermittlung; Rechtsschutz; Absehen von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens; Zwang gegen staatliche Verwaltung; amtswegige Aufklärung

§§ 1, 76, 91, 108, 190, 197a-197c StPO

Ratz, Strukturelle Veränderungen von Verfahrensführung und Rechtsschutz aufgrund des Strafprozessrechtsänderungsgesetz 2024 im Überblick, ÖJZ 2025, 459

Im Beitrag werden die strukturellen Veränderungen vor und bei Beginn von Ermittlungsverfahren sowie das darauf bezogene Rechtsschutzregime vertieft in den Blick genommen, schon weil der Gesetzgeber durch die mit der Aufhebung von § 91 Abs 2 letzter Satz StPO intendierte Klarstellung, dass der Einspruch wegen Rechtsverletzung auch Verhalten der Staatsanwaltschaft zur Klärung, ob ein Anfangsverdacht vorliegt, erfasst, die Einigkeit darüber, dass „Aufklärung eines Anfangsverdachts (Abs 3)“ als Gegenstand von Strafverfahren vorliegenden Anfangsverdacht (§ 1 Abs 3) erfordert, beseitigt und das Vorliegen von Anfangsverdacht als notwendige Bedingung für die Bezeichnung einer Person als „Verdächtiger“ (§ 48 Abs 1 Z 1 StPO) fraglich gemacht hat. Hinzu kommt, dass § 197a StPO idF BGBl I 2024/157 mit nahezu denselben Worten erläutert wird wie der noch grundlegend verschiedene § 197a StPO idF des ME und die Frage nach der Zulässigkeit von Zwangsmaßnahmen der Strafverfolgungsbehörden gegen andere Staatsorgane noch immer nicht höchstgerichtlich geklärt ist.

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