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Informationsfreiheit und Finanzstrafrecht
Mit wird das Amtsgeheimnis abgeschafft und durch das Grundrecht auf Informationsfreiheit ersetzt. Dies stellt einen Paradigmenwechsel dar, der auch Auswirkungen im Bereich des Finanzstrafrechts hat.
1. Grundelgendes
Am wurde das Informationsfreiheits-Anpassungsgesetz im Nationalrat beschlossen. Ab September 2025 gewähren Art 22a B-VG und das Informationsfreiheitsgesetz (IFG, BGBl I 2024/5) ein (Jedermanns-)Recht auf Zugang zu Informationen von Behörden. Art 20 Abs 3 B-VG - wonach alle mit Aufgaben der Bundes-, Landes- und Gemeindeverwaltung betrauten Organe (unter weiter geregelten Voraussetzungen) verfassungsgesetzlich zur Amtsverschwiegenheit verpflichtet sind - wird aufgehoben. Das IFG beinhaltet die einfachgesetzliche Ausführung der verfassungsgesetzlichen Bestimmungen zur Informationsfreiheit. Es tritt (überwiegend) mit in Kraft.
Die Aufhebung der Amtsverschwiegenheit sowie die Einführung einer allgemeinen Informationsfreiheit durch Schaffung einer verfassungsgesetzlich vorgegebenen Informationsverpflichtung und eines verfassungsgesetzlich gewährleisteten (Grund-)Rechts auf Zugang zu Informationen bedeutet einen Paradigmenwechsel, der staatliche Transparenz zur Regel und Geheimhaltung zur Ausnahme macht.
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