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ZWF 4, Juli 2025, Seite 200

Steuerstrafrecht, Spezialprävention und Steuerkontrollsystem im Unternehmenskontext

§ 56 Abs 5 Z 4 FinStrG

Schaunig, Das „Verfolgungsermessen“ nach Tatbegehung, SWK 17/2024, 863

Der Beitrag analysiert die unterschiedliche Ausgestaltung des Opportunitätsprinzips im gerichtlichen und verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren. Insbesondere wird dabei der Frage nachgegangen, ob tatsächlich im verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren - wie von der Literatur teilweise gefolgert - eine Berücksichtigung des Nachtatverhaltens ebenso wie im gerichtlichen Finanzstrafverfahren zu erfolgen hat, obwohl ein solcher expliziter Hinweis der Regelung des § 56 Abs 5 Z 4 FinStrG nicht entnommen werden kann.

Ob die seitens des Autors für eine Berücksichtigung ins Treffen geführte teleologische Interpretation mit dem Gesetzeswortlaut in Einklang zu bringen ist, wird zumindest mit Zweifeln behaftet sein. Fest steht jedenfalls, dass die Finanzstrafbehörden dieser Rechtsauffassung in der Praxis nicht folgen und sich vielmehr strikt an den Gesetzestext halten, weshalb der Berücksichtigung des Nachtatverhaltens im verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren aktuell eine Absage erteilt wird.

Es ist davon auszugehen, dass auch im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens eine - wie vom Autor verlangte - Auslegung des Gesetzestextes nicht er...

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