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EuGH: Keine Verpflichtung zur gegenseitigen Anerkennung von Auslieferungsentscheidungen
Am entschied der EuGH in der Rechtssache C-219/25, dass eine Behörde eines EU-Mitgliedstaats bei einer Entscheidung über die Auslieferung eines Unionsbürgers an einen Drittstaat nicht an eine frühere ablehnende Entscheidung eines anderen Mitgliedstaats gebunden ist. Die Behörde muss aber die Gründe der früheren Entscheidung bei der Prüfung der Ablehnung mit Blick auf die Grundrechte berücksichtigen.
Dem Verfahren lag ein Vorabentscheidungsersuchen des Cour d’appel de Montpellier zugrunde, das mit einem Auslieferungsersuchen Georgiens gegen eine Person (K.N.) mit griechischer und georgischer Staatsbürgerschaft konfrontiert war. K.N. war von einem georgischen Gericht wegen grenzüberschreitenden Handels mit besonders großen Mengen von Kokain im Rahmen einer organisierten kriminellen Vereinigung, der Vorbereitung eines Gruppenmords und des illegalen Besitzes von Schusswaffen in Abwesenheit zu lebenslanger Haft verurteilt worden. Er war zunächst in Belgien festgenommen worden. Die Auslieferung zur Vollstreckung der Strafe wurde aber von einem belgischen Gericht wegen der Gefahr unmenschlicher und erniedrigender Behandlung in Georgien abgelehnt. K.N. wurde wieder freigelassen und danach ...