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Verrechnungsweisung
ZWF 2025/37
Für das Vorliegen einer strafbefreienden Wirkung einer Selbstanzeige sind allein die Formalvoraussetzungen gemäß § 29 Abs 2 und 6 FinStrG zu prüfen. Selbst wenn eine Verrechnungsweisung für die von der Selbstanzeige umfassten Abgaben beim Finanzamt persönlich abgegeben wird, diese Verrechnungsweisung - bedauerlicherweise - in Verstoß gerät, somit die fristgerechte Zahlung der relevanten Umsatzsteuer 2017 nicht am Abgabenkonto gebucht wird, steht dem Senat kein Ermessen zu, hier die strafbefreiende Entrichtung anzunehmen.
Eine Selbstanzeige führt nach § 29 Abs 2 FinStrG ua nur dann zur Straffreiheit, wenn die betreffenden Beträge tatsächlich mit schuldbefreiender Wirkung entrichtet werden. Wird ein Betrag in entsprechender Höhe eingezahlt, aber mangels Verrechnungsweisung (§ 214 Abs 4 BAO) auf andere Abgabenschuldigkeiten verrechnet, sodass die entsprechende Abgabe nicht entrichtet wird, führt dies zum Verlust der Straffreiheit (vgl ).