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Unterbleiben eines Anlassberichts während einer Prüfung nach § 99 Abs 2 FinStrG
ZWF 2025/38
Nach § 82 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde vor Erstattung eines Anfallsberichts an die Staatsanwaltschaft gemäß § 100 Abs 2 StPO auch eine Prüfung des Vorliegens der subjektiven Tatseite für Abgabenhinterziehungen vorzunehmen, deren Ahndung wegen der Höhe eines strafbestimmenden Wertbetrags in die gerichtliche Zuständigkeit fällt. Es ist nicht zwingend bereits während einer Prüfung nach § 99 Abs 2 FinStrG, wenn sich abzeichnet, dass eine Abgabennachforderung über 150.000 € herauskommen könnte, ein Anfallsbericht zu erstatten.
Jedenfalls stellt eine Unterlassung der Erstattung eines Anfallsberichts keine Maßnahme unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dar.