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Aufhebungen gemäß den §§ 299 und 300 BAO
• Aufhebungen gemäß den §§ 299 und 300 BAO
RdW 11/2002, Art. Nr. 624: Artikel von Christoph Ritz.
Interessant ist schon der Einleitungssatz: „Das rechtspolitische Ziel, den für civil rights geltenden Kriterien des Art. 6 Abs. 1 MRK (mehr als bisher) zu entsprechen, erfordert (zur Sicherung der Unabhängigkeit der Rechtsmittelbehörde) u. a., dass Entscheidungen des Tribunals nicht durch Verwaltungsbehörden aufhebbar sind."
Dazu ist anzumerken, dass bisher die zweitinstanzliche Entscheidung vom BMF aufgehoben werden konnte - z. B. wenn der Bescheid den Richtlinien des BMF widersprach. Diese Aufhebungsmöglichkeit ist nun nicht mehr gegeben.