zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
ASoK 2, Februar 2003, Seite 58

OGH: Vertragsbedienstete Wien

1. Ein wichtiger Grund für die Entlassung gem. § 45 Abs. 2 Z 2 der Vertragsbediensteten-Ordnung der Gemeinde Wien 1995 liegt insb. dann vor, wenn der Vertragsbedienstete sich einer besonders schweren Verletzung der Dienstpflichten oder einer Handlung schuldig macht, die ihn des Vertrauens der Gemeinde unwürdig erscheinen lässt.

2. Das Überbringen eines - wenn auch als Arzneimittel bewilligungspflichtigen - Tees und Aloe-Vera-Extraktes an eine Patientin der onkologischen Abteilung auf deren Wunsch und ohne eigenes kommerzielles Interesse stellt in diesem Sinne keine besonders schwere Pflichtverletzung dar. - (§ 45 Abs. 2 Z 2 Wiener VBO 1995)

( 8 Ob A 209/01 w)

Rubrik betreut von: VON DR. EDITH MARHOLD-WEINMEIER
Daten werden geladen...