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OGH: Vertragsbedienstete Wien
• 1. Ein wichtiger Grund für die Entlassung gem. § 45 Abs. 2 Z 2 der Vertragsbediensteten-Ordnung der Gemeinde Wien 1995 liegt insb. dann vor, wenn der Vertragsbedienstete sich einer besonders schweren Verletzung der Dienstpflichten oder einer Handlung schuldig macht, die ihn des Vertrauens der Gemeinde unwürdig erscheinen lässt.
• 2. Das Überbringen eines - wenn auch als Arzneimittel bewilligungspflichtigen - Tees und Aloe-Vera-Extraktes an eine Patientin der onkologischen Abteilung auf deren Wunsch und ohne eigenes kommerzielles Interesse stellt in diesem Sinne keine besonders schwere Pflichtverletzung dar. - (§ 45 Abs. 2 Z 2 Wiener VBO 1995)
( 8 Ob A 209/01 w)