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ASoK 2, Februar 2003, Seite 055

Differenzvorschreibung auch bei Pensionsbezug

Dr. Wolfgang Höfle

Differenzvorschreibung auch bei Pensionsbezug (§§ 35 a, 35 b GSVG)

SV aktuell Nr. 7, Dezember 2002, 2.

Geht man streng nach dem Gesetzeswortlaut, so ist eine Differenzvorschreibung nur bei Zusammentreffen mehrerer Erwerbstätigkeiten, nicht aber bei Zusammentreffen einer Erwerbstätigkeit mit einem Pensionsbezug möglich. Die SVA hat sich entschlossen, die für Aktivbezüge geltenden Bestimmungen auch bei Vorliegen eines Pensionsbezuges anzuwenden. Aktive GSVG-Versicherte mit einem Pensionsbezug nach dem ASVG oder einem Ruhe-/Versorgungsgenuss nach dem B-KUVG können daher auch einen Antrag auf Differenzvorschreibung stellen. In diesem Zusammenhang wird daran erinnert, dass aktive B-KUVG-Versicherte, denen erstmals GSVG-Krankenversicherungsbeiträge vorgeschrieben wurden, ebenfalls die rückwirkende Differenzvorschreibung ab 2000 beantragen können.

Rubrik betreut von: VON DR. WOLFGANG HÖFLE
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