Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
OGH: Provisionsteilung
• 1. Dem Angestellten steht im Zweifel Provision für alle Geschäfte zu, die durch seine Tätigkeit während der Dauer des Arbeitsverhältnisses zwischen der Kundschaft und dem Arbeitgeber zu Stande gekommen sind, die Beendigung des Arbeitsverhältnisses lässt den Konnex zwischen der vollbrachten Arbeitsleistung und dem Erwerb des Anspruches auf Provision unberührt.
• 2. Eine von diesem Grundsatz abweichende Vereinbarung kann von den Parteien getroffen werden.
• 2. Die Vereinbarung, dass der Provisionsanspruch erst mit der Zahlung des Kunden entsteht, ist keine vom eben wiedergegebenen Grundsatz abweichende Vereinbarung, weil sie nur den Zeitpunkt des Entstehens des Provisionsanspruchs betrifft, der durchaus auch erst nach Ende des Vertragsverhältnisses liegen kann.
• 4. Ist der Fall, dass der ausscheidende Mitarbeiter für das nach seinem Ausscheiden abgewickelte Geschäft verdienstlich war, dass aber auch ein nachfolgender Mitarbeiter Tätigkeiten für dieses Geschäft entfaltete, von den Parteien nicht geregelt, so ist in analoger Anwendung des § 11 Abs. 2 HVG 1993 davon auszugehen, dass dann, wenn auch der nachfolgende MitarbeiterS. 63 noch eine nicht unerhebliche eigene Tätigkeit für das in Red...