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ASoK 2, Februar 2003, Seite 58

OGH: Arbeitsverhältnis / Ferialpraxis

1. Für die rechtliche Qualifikation eines Vertrages als Arbeitsvertrag kommt es nicht auf den Rechtsfolgewillen der Parteien oder die von ihnen gewählte Bezeichnung des Vertrages an.

2. Bei der Gesamtbetrachtung einer sog. Ferialpraxis ist zu prüfen, ob die Begriffsmerkmale des § 1151 ABGB durch den Ausbildungszweck der Tätigkeit und ihre Ausgestaltung so weit zurückgedrängt sind, dass ihnen nicht mehr überwiegende Bedeutung zukommt. Die Beweispflicht für das Vorliegen einer Ausbildungspraxis trifft dabei den Arbeitgeber. - (§ 1151 ABGB)

„Entscheidend ist, dass die konkrete Beschäftigung nach der vorzunehmenden Gesamtbeurteilung auch objektiv in erster Linie - im Interesse des Auszubildenden, sich entsprechend seinen Ausbildungsvorschriften (hier: entsprechend dem Lehrplan für die betreffende Sparte einer höheren technischen und gewerblichen Lehranstalt) praktische Kenntnisse und Fähigkeiten anzueignen - von diesem Ausbildungszweck bestimmt und geprägt (SZ 61/250) und nicht im Interesse des Betriebsinhabers an Arbeitsleistungen für seinen Betrieb hauptsächlich an betrieblichen Zwecken und Erfordernissen orientiert ist (SZ 68/184 m. w. N.). Zum Unterschied zu einem sonst im Betrieb Beschäftigten ist di...

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