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ASoK 2, Februar 2003, Seite 64

OGH: Entlassung / Beharrlichkeit

1. Unter „Beharrlichkeit" ist die Nachhaltigkeit, Unnachgiebigkeit oder Hartnäckigkeit des in der Dienstverweigerung zum Ausdruck gelangenden, auf die Verweigerung der Dienste bzw. der Befolgung der Anordnung gerichteten Willens zu verstehen. Dieses Tatbestandsmerkmal erfordert daher als Indiz der qualifizierten Willensbildung die Wiederholung bzw. das Verharren im verpönten Verhalten trotz vorangegangener Ermahnung oder wiederholter Aufforderung, die Arbeit aufzunehmen.

2. Einer Ermahnung bedarf es allerdings dann nicht, wenn die Weigerung derart eindeutig und endgültig ist, dass angesichts eines derartigen, offensichtlich unverrückbaren Willensentschlusses eine Ermahnung als bloße Formalität sinnlos erscheinen müsste.

3. Hat ein Arbeitnehmer bislang alle ihm übertragenen Arbeiten anstandslos ausgeführt und auch die ihm zunächst nicht obliegende Aufgabe des Aufwaschens der Halle widerspruchslos übernommen, so kann die erstmals und unter dem Hinweis, dazu nicht verpflichtet zu sein, erfolgende Weigerung der Durchführung einer ihm bisher ebenfalls nicht obliegenden Rigolreinigung nicht als offensichtlich auch durch die Androhung bei Entlassung unverrückbare Entscheidung angesehe...

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