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ASoK 2, Februar 2003, Seite 057

VwGH: Ausländerbeschäftigung / überlassene Arbeitskräfte

1. Für die Beurteilung, ob eine Beschäftigung i. S. d. § 2 Abs. 2 AuslBG vorliegt, ist gem. § 2 Abs. 4 AuslBG der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend.

2. Auf ähnliche Weise ist auch die Rechtsfrage zu beurteilen, ob eine - in einem Arbeitsverhältnis nach § 2 Abs. 2 lit. a AuslBG beschäftigte - Arbeitskraft von ihrem Arbeitgeber selbst oder aber i. S. d. § 2 Abs. 2 lit. e AuslBG als überlassene Arbeitskraft verwendet worden ist.

3. Für die Frage, ob ein Ausländer von einer GmbH i. S. d. § 2 Abs. 2 lit. e AuslBG als überlassene Arbeitskraft verwendet wurde, ist maßgeblich, ob diese Gesellschaft das Donauschiff „Linz" betrieben hat. In dieser Hinsicht kommt es darauf an, ob die Entscheidungen darüber, welche Arbeitskräfte auf diesem Schiff beschäftigt wurden und welche Aufträge dabei erledigt wurden, auch bei dieser Gesellschaft lagen, sowie weiters, welchem Unternehmen die der Arbeitskraft erteilten Anweisungen zuzurechnen waren, und ob die Tätigkeit der ausländischen Arbeitskraft zur Erfüllung einer von der GmbH erbrachten Transportleistung diente. - (§ 2 Abs. 2 lit. e AuslBG)

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Rubrik betreut von: VON DR. EDITH MARHOLD-WEINMEIER
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