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ASoK 2, Februar 2003, Seite 62

OGH: Spitalsabteilungsleiter / Sonderhonorare

1. Die vom Verfassungsgerichtshof vorgegebene verfassungskonforme Auslegung, wonach § 45 Abs. 2 des Niederösterreichischen KAG sowohl in der geltenden wie in der früheren Fassung ausschließt, die Norm als Rechtsgrundlage für dienstrechtliche Ansprüche anzusehen, bedeutet, dass § 45 des Niederösterreichischen KAG entgegen früherer Auffassung nicht mehr als direkte Rechtsgrundlage für Ansprüche von Ärzten gegenüber den Krankenanstaltenträgern angesehen werden kann.

2. Daher steht Spitalsabteilungsleitern kein nur auf dem Gesetz beruhender Anspruch auf Ausfolgung von Sonderhonoraren i. S. d. § 45 Abs. 1 lit. b des Niederösterreichischen KAG zu, sondern können die Honorare nur auf die Grundlage gesonderter Vereinbarungen gestützt werden.

3. Für eine konkludente Vereinbarung kommt es nicht auf die innere Absicht eines Teils, sondern nur auf die nach außen in Erscheinung tretende Willensbekundung an. Die Einbehaltung eines Hausrücklasses ist durch eine konkludent zu Stande gekommene Vereinbarung gedeckt, wenn beide Teile beim Abschluss des Dienstvertrages und in der Folge von der bekannten praktizierten Aufteilung ausgingen und diese auch weiterhin jahrelang vom Spitalsabteilungsleit...

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