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Elektronische Datenübermittlung bei Kommunalsteuerprüfungen
• Elektronische Datenübermittlung bei Kommunalsteuerprüfungen (§ 14 KommStG)
BGBl. II Nr. 453/2002 v. .
Die Gemeinden haben via FinanzOnline folgende Daten an GKK bzw. Finanzamt zu übermitteln: Finanzamts- und Steuernummern, jährliche Bemessungsgrundlage, Angabe, ob eine Nachschau durchgeführt wurde, Angabe, ob Vereinbarungen bzw. Kontrollmaterial vorliegen, sowie außerordentliche Wahrnehmungen.