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ASoK 2, Februar 2003, Seite 054

Dienstzettel und Abfertigung neu

(H.T.) - Das Betriebliche Mitarbeitervorsorgegesetz - BMVG (Art. I BGBl. I Nr. 100/2002) hat auch eine Änderung bezüglich des Dienstzettels gebracht.

Bekanntlich sind im § 2 Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG) die Ausstellung und der Inhalt des Dienstzettels geregelt, das heißt, welche Angaben ein Dienstzettel zu enthalten hat. Nach dem AVRAG besteht für den Arbeitgeber auch die Verpflichtung, nach Beginn des Arbeitsverhältnisses dem Dienstnehmer einen Dienstzettel auszuhändigen.

Im Zusammenhang mit dem BMVG wurde durch Art. 2 BGBl. I Nr. 100/2002 § 2 AVRAG dahin gehend geändert, dass in einem Dienstzettel künftig auch Name und Anschrift der Mitarbeitervorsorgekasse (MV-Kasse) des Arbeitnehmers bzw. für Arbeitnehmer, die dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG), BGBl. Nr. 414/1972, unterliegen, Name und Anschrift der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse anzugeben sind.

Zu bemerken ist, dass diese Verpflichtung nur dann besteht, wenn das betreffende Dienstverhältnis bereits vom Geltungsbereich des BMVG erfasst ist. Die Neuregelung ist mit in Kraft getreten.

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