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OGH: Entlohnung Bundesbahn
• 1. Die Entlohnungsbestimmungen der allgemeinen Vertragsbedingungen bei den Österreichischen Bundesbahnen sind unter dem Prätext eines rein privatrechtlichen Dienstverhältnisses zu lesen.
• 2. Unter diesem Gesichtspunkt ist eindeutig, dass sich die Höhe des Entgelts gem. § 24 Abs. 2 der AVB wie auch sonst aus der Verwendung ergibt; darunter kann nur die tatsächliche Verwendung und nicht die Ernennung auf eine bestimmte Planstelle gemeint sein.
• 3. Der in § 25 der AVB genannte Stellenplan stellt lediglich eine budgetäre Vorausplanung des prognostizierten Personalbedarfs dar. Ob der einzelne Bedienstete formell und seiner Tätigkeit entsprechend zutreffend in eine derartige Planstelle eingereiht wurde, ist für seinen Entlohnungsanspruch unerheblich.
• 4. Nach § 69 Bahn-Betriebsverfassungsgesetz findet u. a. § 101 ArbVG betreffend die Mitwirkung bei Versetzung Anwendung.
• 5. § 26 AVB, wonach als Versetzung nur der angeordnete Wechsel einer Planstelle, der zu einer Änderung des Verwendungsbereiches und/oder des Arbeitsplatzes führt, gilt, steht mit der zwingenden Bestimmung des § 101 ArbVG in Widerspruch. Infolge der nunmehr angebrachten privatrechtlichen Betrachtung ist § 26 AVB nur im Sinne der dort genannt...