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Verwaltungs- und Finanzgerichtsbarkeit - Stand und Entwicklungsperspektiven
Holoubek/Lang (Hrsg)

Verwaltungs- und Finanzgerichtsbarkeit - Stand und Entwicklungsperspektiven

1. Aufl. 2025

Print-ISBN: 978-3-7073-5243-6

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Dokumentvorschau
Verwaltungs- und Finanzgerichtsbarkeit - Stand und Entwicklungsperspektiven (1. Auflage)

Michael Lang

1. Der Dialog zwischen den Gerichten

Das BFG steht mit mehreren anderen Gerichten in einem institutionell vorgegebenen Austausch. Besonders bedeutend ist für das BFG naheliegenderweise der VwGH, der die Rechtmäßigkeit der Entscheidungen aller Verwaltungsgerichte und damit auch des BFG überprüft. Eine detaillierte Analyse der in den vergangenen Jahren beim VwGH eingebrachten Revisionen, deren Zahl pro Jahr zwischen 323 und 578 beträgt, würde aber den Rahmen dieses Beitrags sprengen. Daher möchte ich mich auf das Verhältnis zwischen BFG und VfGH einerseits und BFH und EuGH andererseits konzentrieren und mich einleitend mit einigen wenigen Bemerkungen zu der vom VwGH ausgeübten Kontrolle der Entscheidungen des BFG begnügen.

Bekanntlich ist der Zugang zum VwGH mit Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit stark eingeschränkt worden: Der VwGH hat die Möglichkeit, die Revision zurückzuweisen, wenn es sich nicht um eine Rechtsfrage handelt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dem vorgeschaltet ist die Zulassungsentscheidung durch das Verwaltungsgericht, die aber für den VwGH nicht verbindlich ist. Das beim Verwaltungsgericht angesiedelte Revisionszulassungsverfahren ist daher primär dazu gedacht, den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens eine Einschätzung über die Erfolgschancen einer Revision zu vermitteln. Tatsächlich zeigt der jüngste Tätigkeitsbericht des VwGH, dass 29 % aller ordentlichen Revisionen zu Stattgaben führen, während es bei außerordentlichen Revisionen nur 15 % sind. Aus dem Tätigkeitsbericht des Bundesverwaltungsgerichts geht hervor, dass die gegen Entscheidungen dieses Verwaltungsgerichts erhobenen außerordentlichen Rechtsmittel im Falle von ordentlichen Revisionen zu 47 % und im Falle außerordentlicher Revisionen zu 27 % erfolgreich sind. Der Unterschied ist sowohl insgesamt als auch bloß bezogen auf das Bundesverwaltungsgericht erheblich. Er S. 288hätte aber auch noch deutlicher ausfallen können. Weder für das BFG noch für die abgabenrechtlichen Senate des VwGH liegt eine eigene Auswertung vor. Auch im Abgabenrecht sind jedenfalls weder außerordentliche Revisionen, die vom VwGH als zulässig erachtet wurden und denen vom VwGH stattgegeben wurde, noch ordentliche Revisionen, die vom VwGH zurückgewiesen wurden, selten.

Ungefähr ein Drittel der gegen Entscheidungen des BFG eingebrachten Revisionen sind Amtsrevisionen. Dieser Prozentsatz lässt sich ebenfalls in unterschiedliche Richtungen interpretieren: Auf den ersten Blick könnte dies darauf schließen lassen, dass Abgabenbehörden mit den Ergebnissen der vor dem BFG geführten Verfahren zufriedener als „private“ Parteien sind. Allerdings werden die Abgabenbehörden schon aufgrund begrenzter personeller Ressourcen nicht in allen Fällen, in denen sie sich Erfolgschancen ausrechnen, den VwGH bemühen, sondern nur dann, wenn zusätzlich auch entweder im Einzelfall hohe Abgabenbeträge auf dem Spiel stehen oder es um Rechtsfragen geht, deren Klärung auch für viele Folgeentscheidungen Bedeutung hat. Vor diesem Hintergrund könnte der auf Amtsrevisionen entfallende Anteil auch als hoch angesehen werden.

Der Anteil der beim VwGH bekämpften Entscheidungen des BFG liegt den Tätigkeitsberichten zufolge zwischen 2,02 % (2018) und zuletzt 3,73 % (2023). Demgegenüber werden zwischen 3 % (2014) und etwas mehr als 7 % (2019) der Entscheidungen des BVerwG beim Höchstgericht angefochten. Die für das BFG errechneten Zahlen sind beeindruckend niedrig. Dieser Befund lässt sich nicht wegdiskutieren, auch wenn diese Prozentsätze nicht ohne weiteres vergleichbar sind: Unterschiede in der Zählweise und vor allem auch materienspezifische Besonderheiten können eine Rolle spielen. Die geringere Bereitschaft der vor dem BFG vertretenen Parteien, ihren Streit vor dem VwGH fortsetzen zu wollen, könnte auch damit zu tun haben, dass dem VwGH in Abgabensachen aus der Vergangenheit der Ruf nachhängt, besonders den Fiskalinteressen verpflichtet gewesen zu sein: Manche „private“ Parteien, die ihren Rechtsstandpunkt beim BFG nicht durchsetzen konnten, rechnen sich möglicherweise daher beim VwGH keine Chancen aus. In etlichen Fällen könnte die Anrufung des Höchstgerichts aber auch deshalb unterbleiben, weil sich das BFG bereits an dessen Vorgaben orientierte. Ebenso ist vermutlich von Bedeutung, dass die meist als Parteienvertreter agierenden Steuerberater nach wie vor überwiegend über kein rechtswissenschaftliches Studium verfügen und manche daher davor zurückschrecken könnten, ihren Klienten den Gang zum VwGH zu empfehlen und diese und sich selbst einem ungewohnten Verfahrensrecht auszusetzen, den Fall aber auch nicht an einen Rechtsanwalt abgeben wollen. Trotz aller dieser Unsicherheiten in der Interpretation der Zahlen: Sie zeigen jedenfalls, dass das BFG als unabhängiges Gericht von den Rechtsschutzsuchenden akzeptiert ist.

Vergleicht man die Prozentsätze der beim VwGH angefochtenen Entscheidungen des BFG und der durch das Höchstgericht vorgenommenen Aufhebungen, schwanken die Zahlen: In manchen Jahren - wie zuletzt 2023 - machen die Aufhebungen nur etwas mehr als 20 % der bekämpften Entscheidungen aus, in anderen Jahren waren es fast S. 28960 % (2015). Die Gegenüberstellung dieser Zahlen ist zwar nicht völlig aussagekräftig, weil die Erhebung der Revision einerseits und die Entscheidung darüber durch den VwGH andererseits fast immer in unterschiedliche Zeiträume fallen. Tendenziell ist der Anteil der aufgehobenen Entscheidungen aber niedrig. Misst man ein Gericht daran, wie selten seine Entscheidungen vom übergeordneten Gericht aufgehoben werden, spricht das für das BFG. Selbst wenn aber weniger der beim VwGH bekämpften Entscheidungen dort „hielten“, würde dies kein negatives Urteil über die Qualität der Entscheidungen des BFG zulassen: Entscheidungen, in denen der VwGH zu einem anderen Ergebnis als das BFG kommt, sind nicht notwendigerweise „besser“ als jene des erstinstanzlichen Gerichts. Oft sind sowohl die Auffassungen des Verwaltungsgerichts als auch die des VwGH vertretbar. Die Position des Höchstgerichts setzt sich nicht deshalb durch, weil seine Auffassung per se überzeugender ist, sondern weil es institutionell die Aufgabe hat, der künftigen Rechtsprechung die Richtung vorzugeben. Dazu kommt: Je öfter ein Verwaltungsgericht überkommene Pfade der Auslegung verlässt und versucht, in der bisherigen Rechtsprechung weniger oder zu wenig beachtete Argumente bei der Interpretation von Vorschriften zu berücksichtigen, und sich auf diese Weise als innovativ erweist, desto eher ist auch damit zu rechnen, dass zumindest ein Teil dieser Entscheidungen nicht die höchstrichterliche Bestätigung findet.

2. BFG und VfGH

Die naheliegenderweise geringere Zahl von Fällen, in denen das BFG den VfGH befasst, lässt einen genaueren Blick auf diese Beschlüsse zu. Erst dem BFG wurde von Verfassungs wegen die Möglichkeit eingeräumt, Normprüfungsanträge beim VfGH zu stellen. Der UFS hatte diese Befugnis noch nicht. Die Erfahrungen der ersten zehn Jahre zeigen, dass das BFG in verhältnismäßig vielen Fällen Anträge auf Aufhebung von Verordnungs- und noch häufiger von Gesetzesvorschriften gestellt hat. Dies fällt vor allem im Vergleich zu den Steuersenaten des VwGH auf, die im selben Zeitraum äußerst selten an den VfGH herangetreten sind.

Die „Erfolgsquote“ der vom BFG initiierten Normenprüfungsverfahren ist demgegenüber relativ gering. Nur in wenigen Fällen beseitigte der VfGH über Antrag des BFG eine Vorschrift aus dem Rechtsbestand. Beispielsweise erreichte das BFG die Aufhebung der zu Art 19 Abs 1 des DBA Liechtenstein ergangenen Verordnung sowie einzelner Passagen in Pauschalierungsverordnungen. Gesetzesprüfungsverfahren, in denen das BFG erfolgreich war, betrafen vor allem das Verfahrensrecht: Der VfGH hob § 304 BAO und eine Wortfolge des § 24 Abs 1 BFGG ebenso auf wie Teile des § 19 EStG.

S. 290Der VfGH ist in den letzten Jahren dazu übergegangen, den Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers auf dem Gebiet des Steuerrechts auszuweiten. Er hat insbesondere den früher eher strengen gleichheitsrechtlichen Maßstab bei der Prüfung steuerrechtlicher Vorschriften stark zurückgenommen. Die Aufhebung solcher Vorschriften durch den VfGH ist selten geworden. Dies hat vermutlich auch den VwGH dazu bewogen, nur mehr selten entsprechende Anträge beim VfGH zu stellen. Die größere Zahl der vom BFG initiierten Anträge - insbesondere in den 2010er-Jahren - hat möglicherweise damit zu tun, dass Gerichte dazu neigen, von einer ihnen gerade erst eingeräumten Befugnis am Anfang besonders oft Gebrauch zu machen: In den Jahren unmittelbar nach dem EU-Beitritt war die Zahl der an den EuGH herangetragenen Vorabentscheidungsersuchen österreichischer Gerichte - im Vergleich zu „alten“ Mitgliedstaaten der EU - ebenfalls hoch.

Dazu kommt, dass die Einleitung von Normenprüfungsverfahren durch das BFG auch vergleichsweise „niedrigschwellig“ möglich ist: Der Einzelrichter kann zwar gemäß § 272 Abs 3 BAO verlangen, dass der Senat entscheidet, wenn ein Antrag beim VfGH wegen Gesetzwidrigkeit von Verordnungen oder wegen Verfassungswidrigkeit von Gesetzen gestellt werden soll, hat aber auch die Möglichkeit, diese Entscheidung - wenn der Senat nicht aus anderen Gründen zuständig ist - alleine zu treffen. Die bisherige Praxis zeigt, dass Einzelrichter von ihrer ihnen nach § 272 Abs 3 BAO eingeräumten Befugnis, den Senat zu befassen, bisher nicht Gebrauch machen. In den Fällen, in denen ein Senat ein Normenprüfungsverfahren initiiert hat, war er aufgrund eines vom Beschwerdeführer nach § 272 Abs 2 Z 1 BAO gestellten Antrags zuständig. Die Gründe, warum Einzelrichter in diesen Fällen keine Entscheidung durch den Senat beantragen, liegen auf der Hand: Zwei der vier Senatsmitglieder sind fachkundige Laienrichter, die von den gesetzlichen Berufsvertretungen entsendet werden. Aus guten Gründen sind dabei die rechtsberatenden Berufe ausgeschlossen. Dies bedeutet aber, dass nicht zu erwarten ist, dass durch die Beratung im Senat für die Klärung der verfassungsrechtlichen Fragen viel gewonnen wird. Denn von der Expertise eines weiteren Richters kann der Einzelrichter auch informell profitieren.

Wie sehr die einzelnen Richter des BFG in derartigen Verfahren faktisch eigenständig agieren, zeigen die Verfahren zum Abzugsverbot von „Managergehältern“, das durch das AbgÄG 2014 geschaffen wurde: Mehrere Einzelrichter, die am Sitz und in Außenstellen des BFG tätig waren, stellten die Gesetzesprüfungsanträge. Sie verorteten die vermeintliche Verfassungswidrigkeit offenbar in unterschiedlichen Regelungen. Daher S. 291beantragten sie auch in den verschiedenen Beschlüssen die Aufhebung unterschiedlicher Vorschriften.

Einige der vom BFG gestellten Anträge scheiterten an prozessualen Fragen. Mit Beschluss vom , G 120/2016 wies der VfGH den Antrag des BFG aus folgenden Gründen zurück:

Das Bundesfinanzgericht verweist in seinem Antrag auf Aufhebung des § 58 Abs 3 GSpG, BGBl 620/1989, idF BGBl I 54/2010, begründend lediglich auf den im - dem Antrag auf Aufhebung nicht beigelegten - Beschluss vom gestellten und beim Verfassungsgerichtshof zu G 650/2015 protokollierten Antrag des Verwaltungsgerichtshofes (A 2015/0011-1) auf Aufhebung des § 58 Abs 3 GSpG, BGBl 620/1989, idF BGBl I 76/2011, wegen Verfassungswidrigkeit, und einen entsprechenden, beim Verfassungsgerichtshof zu G 20/2016 protokollierten - ebenfalls nicht beigelegten - Antrag des Bundesfinanzgerichtes, ohne eigenständig und konkret darzulegen, gegen welche verfassungsrechtliche Norm § 58 Abs 3 GSpG idF BGBl I 54/2010 verstoße bzw. aus welchen Gründen der angefochtenen Gesetzesbestimmung (in ihrer konkreten Fassung) die behauptete Verfassungswidrigkeit anzulasten sei. Die (bloße) Darlegung des Bundesfinanzgerichtes, dass jene Anträge auf Aufhebung die „alte Version“ (des § 58 Abs 3 GSpG) mitumfassten, tut dem Erfordernis des § 62 Abs 1 VfGG nicht Genüge.

Im Verfahren, das dem Beschluss vom , G 137/2014 zugrunde lag, scheiterte es an der Präjudizialität: Der VfGH betonte zwar, dass er nicht berechtigt ist,

durch seine Präjudizialitätsentscheidung das antragstellende Gericht an eine bestimmte Rechtsauslegung zu binden, weil er damit indirekt der Entscheidung dieses Gerichtes in der Hauptsache vorgreifen würde. Gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes darf daher ein Antrag auf Aufhebung einer generellen Norm nur dann wegen mangelnder Präjudizialität zurückgewiesen werden, wenn es offenkundig unrichtig (denkunmöglich) ist, dass die - angefochtene - generelle Norm eine Voraussetzung der Entscheidung des antragstellenden Gerichtes im Anlassfall bildet [...].

Im konkreten Fall ging es darum, ob das Abzugsverbot von Aufwendungen und Ausgaben nach § 20 Abs 2 EStG, soweit diese mit Einkünften, auf die der besondere Steuersatz gemäß § 30a Abs 1 EStG anwendbar ist, in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, auch für Kursverluste zum Tragen kommen kann. Der VfGH begründete die Zurückweisung des Antrags wie folgt:

Kursverluste wie auch Kursgewinne sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Ergebnis einer Marktentwicklung, die keinen unmittelbaren Bezug zu den Einkünften aus dem fremdfinanzierten Wirtschaftsgut aufweist (). Dementsprechend stellen Kursverluste - auch nach der Rechtsprechung des Unabhängigen Finanzsenates - kein Entgelt für die Nutzung oder Beschaffung des Fremdkapitals dar, sondern dienen der Tilgung des Fremdkapitals (vgl zB mit Hinweis auf das Schrifttum und die Rechtsprechung des deutschen Bundesfinanzhofes). Derartige Kursverluste sind daher - wie auch die Bundesregierung zutreffend ausführt - nicht als Werbungskosten von den Einnahmen aus dem fremdfinanzierten Wirtschaftsgut abzugsfähig. [...] Vor diesem Hintergrund ist aber eine Anwendung des Abzugsverbotes nach § 20 Abs 2 EStG 1988 auf S. 292Kursverluste denkunmöglich: Die Anwendbarkeit des Abzugsverbotes setzt voraus, dass die betreffenden Aufwendungen dem Grunde nach als abzugsfähige Werbungskosten (§ 16 Abs 1 EStG 1988) in Betracht kämen. Für Kursverluste anlässlich der Tilgung eines Fremdwährungskredites, die aus der marktbedingten Kursentwicklung der Währung im Zeitraum zwischen Aufnahme und Tilgung des Kredites resultieren, kommt ein solcher Abzug nach der vorhin zitierten Rechtsprechung nicht in Betracht. Entgegen der Auffassung des antragstellenden Gerichtes kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass es die angefochtene Wortfolge anzuwenden hätte.

Keine Vorwürfe sind dem BFG zu machen, wenn der VfGH die vom BFG geltend gemachte Verfassungswidrigkeit in einer anderen Vorschrift lokalisierte als in jener, deren Aufhebung vom BFG beantragt wurde. Die Rechtsprechung des VfGH zum Sitz der Rechtswidrigkeit lässt häufig keine Prognosen zu, wo er den Sitz der Rechtswidrigkeit verorten wird. Oft begründet der VfGH seine Lösung damit, was dem Gesetz- oder Verordnungsgeber „zugesonnen“ werden kann. Diese - allerdings schon seit langem in der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung gebräuchliche - Argumentation ist problematisch: Der VfGH versucht sich offenbar in die Situation des Normsetzers zu versetzen. Unweigerlich betreibt er dabei aber selbst Rechtspolitik, indem er seine eigene rechtspolitische Auffassung als die des Normsetzers ausgibt. Dem historischen Rechtssetzer kann nämlich nur die Rechtslage „zugesonnen“ werden, die er seinerzeit geschaffen hat, und gerade die erachtete der VfGH aber als rechtswidrig. Welche Rechtslage für den historischen oder den im Zeitpunkt der Entscheidung des VfGH zuständigen Rechtssetzer die „zweitbeste“ gewesen wäre, kann der VfGH nicht wissen, da er dafür keine Anhaltspunkte hat. Vermutlich überlegte sich damals nicht einmal der jeweilige Rechtssetzer selbst, was seine präferierte Alternative gewesen wäre, sollte sich die von ihm gewählte Regelung als rechtswidrig erweisen.

Der Rechtsprechung des VfGH zufolge ist die Lokalisierung des Sitzes der Rechtswidrigkeit immer eine Abwägungsfrage:

Bei Lösung der Frage, welche Bestimmungen jeweils zu prüfen und aufzuheben sind, hat der Verfassungsgerichtshof in Gesetzesprüfungsverfahren, die er von Amts wegen einleitet, den Prüfungsumfang derart abzugrenzen, dass einerseits nicht mehr aus dem Rechtsbestand ausgeschieden wird, als Voraussetzung für den Anlassfall ist, dass aber andererseits der verbleibende Teil keine Veränderung seiner Bedeutung erfährt; da beide Ziele gleichzeitig niemals vollständig erreicht werden können, ist in jedem Einzelfall abzuwägen, ob und inwieweit diesem oder jenem Ziel der Vorrang vor dem anderen gebührt [...].

Es ist dem antragstellenden Gericht kein Vorwurf daraus zu machen, wenn es diese Abwägungsentscheidung anders trifft als später der VfGH selbst.

S. 293An der Verortung des Sitzes der Rechtswidrigkeit scheiterten Normprüfungsanträge des BFG allerdings im Ergebnis aus zwei Gründen nicht: Dem BFG kommt - wie auch anderen Antragstellern - zugute, dass der VfGH seine äußerst formale Rechtsprechung etwas aufgeweicht hat: Eine zu weite Fassung des Antrags macht diesen nicht mehr in jedem Fall unzulässig. Unter bestimmten Voraussetzungen weist der VfGH überschießende Anträge insoweit ab oder zurück. Diese Rechtsprechungsänderung „rettete“ auch schon Anträge des BFG beim VfGH. Dazu kommt, dass das BFG - ebenso wie andere Gerichte - meist eine Reihe von Eventualanträgen stellt, um auf diese Weise die Wahrscheinlichkeit zu erhöhen, zumindest mit einem der Anträge den Sitz der Rechtswidrigkeit „getroffen“ zu haben.

Trotz der verhältnismäßig großen Zahl an vom BFG initiierten Normenprüfungsverfahren gab es auch Fälle, in denen das BFG geltend gemachte verfassungsrechtliche Bedenken nicht aufgriff, der VfGH dann aber im Zuge einer nach Art 144 B-VG an ihn herangetragenen Beschwerde von Amts wegen ein Gesetzesprüfungsverfahren einleitete, das mit der Aufhebung der steuerlichen Vorschrift endete: Mit Erk VfSlg 20.352/2019 erachtete der VfGH die Vorschrift des § 22 Abs 5 UmgrStG, die bei unter das UmgrStG fallenden Umgründungen den zweifachen Einheitswert als grunderwerbsteuerliche Bemessungsgrundlage vorsah, als verfassungswidrig: Auch wenn der Gesetzgeber für Einbringungen von Grundstücken, auf die die Regelungen des UmgrStG Anwendung finden, grunderwerbsteuerliche Erleichterungen vorsehen kann, darf eine solche Differenzierung gegenüber Umstrukturierungen, die nicht dem UmgrStG unterliegen und für die die Grunderwerbsteuer somit vom gemeinen Wert zu bemessen ist, nur auf Basis verfassungsrechtlich unbedenklicher Bemessungsgrundlagen erfolgen. Die Anknüpfung an Einheitswerte vermag aber eine sachgerechte Regelung für Umgründungen im Sinne des UmgrStG nicht zu gewährleisten. Das BFG hatte hingegen keine Bedenken: Auch wenn in Einzelfällen entgegen der Intention des Gesetzgebers eine Erleichterung in Bezug auf die Grunderwerbsteuer nicht eintrete, bedinge dies nicht zwangsläufig eine Verfassungswidrigkeit der Bestimmung. Die Regelung sei im gesamten Kontext zu verstehen und Ziel des UmgrStG sei es - neben anderen Begünstigungen - vor allem, die Buchwertfortführung zu gewähren. Wenn der Gesetzgeber im UmgrStG von der Systematik des GrEStG abweiche und hier nach wie vor den Einheitswert als Anknüpfungspunkt für die Besteuerung wähle, so nutze er nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes damit seinen Gestaltungsspielraum, da sachliche Gründe (zB einfache Bemessung) für die abweichende Regelung vorlägen.

Mit Erk VfSlg 20.538/2022 hob der VfGH das Abzugsverbot des § 20 Abs 1 Z 8 EStG für aufgrund eines Sozialplanes geleistete Abfertigungszahlungen des Arbeitgebers als verfassungswidrig auf: Er erachtete das Abzugsverbot für die im Rahmen erzwingbarer Betriebsvereinbarungen festgelegten Sozialplanabfertigungen in seiner Funktion und seinem Zweck von vornherein als nicht geeignet, der Auflösung von Dienstverhältnissen S. 294oder der Vereinbarung besonders hoher Abfertigungen entgegenzuwirken. Das Abzugsverbot war nach Auffassung des VfGH in aller Regel auch nicht geeignet, dem unerwünschten Effekt entgegenzuwirken, ältere Arbeitnehmer durch hohe Abfertigungsangebote vielfach zur Annahme eines Sozialplanes zu veranlassen, obwohl ihre Weiterbeschäftigung möglich wäre. Das BFG war hingegen davon ausgegangen, dass das Lenkungsziel des Gesetzgebers, den Abzug von freiwilligen Abfertigungen im Rahmen von Sozialplanzahlungen einzuschränken, verfassungskonform wäre: Die Freiwilligkeit der Leistung würde daher eine sachliche Rechtfertigung für das Abweichen vom Grundsatz des objektiven Nettoprinzips darstellen.

Ein weiteres Beispiel ist die Aufhebung des zweiten Teilstrichs des § 30 Abs 3 EStG durch das Erk VfSlg 20.136/2017:

Nach der Regelung des § 30 Abs 3 EStG 1988 ist die Bereinigung der Inflationswirkung in Form eines von der Behaltedauer abhängigen Abschlages von den Einkünften vorzunehmen. Dies bedeutet, dass bei gleichen Einkünften und gleicher Behaltedauer unabhängig von den tatsächlich eingetretenen Inflationswirkungen stets dieselbe Geldentwertung vom Gesetzgeber unterstellt wird.

Dies erachtete der VfGH als gleichheitswidrig. Im Verfahren vor dem BFG waren noch die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit der mit dem 1. Stabilitätsgesetz 2012 (BGBl I 2012/22) erfolgten Einführung der Ertragsbesteuerung privater Grundstücksveräußerungen im Vordergrund gestanden, die das BFG in Hinblick auf den Vertrauensschutz nicht teilte, wobei der VfGH in dieser Hinsicht derselben Auffassung war.

Mit dem Erk VfSlg 20.353/2019 erachtete der VfGH die für Wiederaufnahmeanträge nach § 295 Abs 4 BAO geltende Frist betreffend Anträge auf Aufhebung eines „abgeleiteten“ Bescheides wegen absoluter Nichtigkeit des „Grundlagenbescheides“ als unsachlich. Das BFG hatte gegen diese Regelung offenbar keine Bedenken geäußert.

Das Erk VfSlg 20.394/2020 ist ein Beispiel für eine Konstellation, in der das BFG ebenfalls keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen eine steuerliche Vorschrift hegte, die der VfGH zwar nicht aufhob, aber in verfassungskonformer Interpretation anders als das BFG auslegte: Das BFG wies einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ab und begründete dies damit, dass die zu entscheidende Rechtsfrage keine besonderen Schwierigkeiten rechtlicher Art aufweise und deshalb die Voraussetzungen zur Gewährung von Verfahrenshilfe gemäß § 292 Abs 1 BAO nicht vorlägen: Die im zugrunde liegenden Abgabenverfahren zu entscheidende Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen unter Beachtung der dazu ergangenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ein Wechsel der Gewinnermittlung nach § 4 Abs 3 EStG 1988 mit BasispauschaS. 295lierung zur Gewinnermittlung nach § 4 Abs 1 EStG 1988 zulässig sei, sei keine ungeklärte, besonders komplexe Rechtsfrage, sondern es handle sich um eine „vorerst rein auf Sachverhaltsebene zu lösende Beweiswürdigung“; auch seien vom Antragsteller keine besonderen Schwierigkeiten rechtlicher Art aufgezeigt worden. Der VfGH maß der Vorschrift des § 292 Abs 1 BAO - um einen Verstoß gegen Art 47 Abs 3 GRC zu vermeiden - einen anderen Inhalt bei: Die Wendung „dass zu entscheidende Rechtsfragen besondere Schwierigkeiten rechtlicher Art aufweisen“ erfordert und erlaubt eine Prüfung, ob im konkreten Einzelfall für den Antragsteller besondere Schwierigkeiten bestehen. Dabei sind alle Umstände des Falles wie der Streitgegenstand, die begründeten Erfolgsaussichten des Rechtsschutzsuchenden, die Bedeutung des Rechtsstreites für diesen, die Komplexität des geltenden Rechtes und des anwendbaren Verfahrens sowie die Fähigkeiten des Rechtsschutzsuchenden, sein Anliegen wirksam zu verteidigen, abzuwägen. Damit schließt § 292 Abs 1 BAO die Gewährung von Verfahrenshilfe im Einzelfall nicht schon deshalb aus, weil objektiv keine komplexe, besonders schwierige Frage rechtlicher Art vorliegt. In verfassungskonformer Auslegung können zum einen auch besondere Schwierigkeiten bei der Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhaltes, also Fragen tatsächlicher Natur, einen Anspruch auf Verfahrenshilfe begründen, zumal Tatsachenfragen regelmäßig in Rechtsfragen münden; und zum anderen sind stets auch die Fähigkeiten des betroffenen Antragstellers zu berücksichtigen, sein Anliegen wirksam zu vertreten. Schließlich ist, und damit folgt die Regelung auch insoweit den verfassungsrechtlichen Vorgaben, nach § 292 Abs 1 BAO Voraussetzung, dass die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhaltes zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Für den konkreten Fall entschied dann der VfGH:

Indem das Bundesfinanzgericht einen Anspruch auf Verfahrenshilfe allein mit dem Hinweis auf die Einfachheit der Rechtsfrage versagt hat, ohne auf die subjektiven Fähigkeiten der Person des Antragstellers einzugehen, hat es der Vorschrift des § 292 BAO einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt.

Der dem Erk VfSlg 20.121/2016 zugrunde liegende Antrag auf Aufhebung des § 58 Abs 3 GSpG stammte vom VwGH. Allerdings hatte das BFG diese Vorschrift zunächst von vornherein eng interpretiert, indem nach Auffassung des Gerichts nur Ausspielungen erfasst waren, soweit die Teilnahme vom Inland aus erfolgte. Der - aufgrund einer Amtsrevision angerufene - VwGH sah den Anwendungsbereich der Vorschrift aufgrund ihres Wortlautes weiter, hatte aber verfassungsrechtliche Bedenken, die er an den VfGH herantrug. Das BFG stellte daraufhin in einem anderen Verfahren ebenfalls einen Gesetzesprüfungsantrag an den VfGH. Dieser schloss sich allerdings den Bedenken des VwGH und des BFG nicht an.

S. 2963. BFG und EuGH

Das Verhältnis des BFG zum EuGH ist durch die Möglichkeit, Vorabentscheidungsersuchen zu stellen, geprägt. Davon macht das BFG seit seiner Gründung reichlich Gebrauch. Seit 2014 trug das BFG jährlich bis zu sechs solcher Ersuchen an den EuGH heran.

Die meisten Vorabentscheidungsersuchen wurden von Einzelrichtern an den Senat herangetragen. Die Einleitung eines solchen Verfahrens ist in § 272 Abs 3 BAO - anders als beispielsweise die Einleitung eines Normenprüfungsverfahrens beim VfGH - auch gar nicht ausdrücklich als Grund für ein Verlangen eines Einzelrichters nach Entscheidung durch den Senat genannt. Da die explizit erwähnten Konstellationen mit dem Wort „insbesondere“ eingeleitet werden und daher nicht taxativ zu verstehen sind, besteht die Möglichkeit, im Falle der Einholung eines Vorabentscheidungsersuchens dennoch davon auszugehen, dass „der Entscheidung grundsätzliche Bedeutung zukommt“ und daher ein solches Verfahren zulässig ist. Einzelrichter verlangten vermutlich aus ähnlichen Gründen keine Senatsentscheidung, aus denen sie auch bei Normprüfungsverfahren davon absehen.

In manchen Fällen holte sich das BFG beim EuGH eine Abfuhr. Ein Beispiel dafür ist der Beschluss vom , mit dem der EuGH das Vorabentscheidungsersuchen des BFG als unzulässig erachtete. Der Gerichtshof stellte zunächst die für ihn maßgebenden Kriterien dar:

Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ist das durch Art. 267 AEUV geschaffene Verfahren ein Instrument der Zusammenarbeit zwischen dem Gerichtshof und den nationalen Gerichten, mit dem der Gerichtshof diesen Gerichten Hinweise zur Auslegung gibt, die sie zur Entscheidung des bei ihnen anhängigen Rechtsstreits benötigen ([...]).

[...] Da die Vorlageentscheidung als Grundlage dieses Verfahrens vor dem Gerichtshof dient, ist es unerlässlich, dass das nationale Gericht darin den tatsächlichen und rechtlichen Rahmen des Ausgangsverfahrens darlegt und ein Mindestmaß an Erläuterungen zu den Gründen für die Wahl der Vorschriften des Unionsrechts, um deren Auslegung es ersucht, und zu dem Zusammenhang gibt, den es zwischen diesen Vorschriften und der auf den bei ihm anhängigen Rechtsstreit anzuwendenden nationalen Regelung herstellt (vgl in diesem Sinne Urteil vom , C.F. (Steuerprüfung), C-430/19, EU:C:2020:429, Rn.23 und die dort angeführte Rechtsprechung).

[...] Diese kumulativen Anforderungen an den Inhalt eines Vorabentscheidungsersuchens sind ausdrücklich in Art. 94 der Verfahrensordnung aufgeführt, von dem das vorlegende Gericht im Rahmen der in Art. 267 AEUV vorgesehenen Zusammenarbeit Kenntnis haben sollte und den es sorgfältig zu beachten hat ([...]). Darauf wird auch in Nr. 15 der Empfehlungen des Gerichtshofs der Europäischen Union an die nationalen Gerichte bezüglich der Vorlage von Vorabentscheidungsersuchen (ABl. 2019, C 380, S. 1) hingewiesen.

S. 297[...] Insoweit ist hervorzuheben, dass die in den Vorabentscheidungsersuchen enthaltenen Informationen nicht nur dazu dienen, den Gerichtshof in die Lage zu versetzen, sachdienliche Antworten zu geben, sondern auch dazu, den Regierungen der Mitgliedstaaten und den anderen Beteiligten die Möglichkeit zu geben, Erklärungen gemäß Art. 23 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union abzugeben. Der Gerichtshof hat darauf zu achten, dass diese Möglichkeit gewahrt bleibt, und zwar in Anbetracht der Tatsache, dass den Beteiligten nach dieser Vorschrift nur die Vorlageentscheidungen zugestellt werden ([...]).

Bei der Anwendung dieser Kriterien auf das Vorabentscheidungsersuchen hat der EuGH - auszugsweise wiedergegeben - wie folgt argumentiert:

Im vorliegenden Fall genügt die Vorlageentscheidung offensichtlich nicht den Anforderungen von Art. 94 Buchst. c der Verfahrensordnung. [...] Denn zum einen enthält die Vorlageentscheidung keine Darstellung der Gründe, aus denen das vorlegende Gericht Zweifel bezüglich der Auslegung der Verordnung Nr. 883/2004 und von Art. 18 AEUV hat. Zum anderen wird in der Vorlageentscheidung auch der Zusammenhang zwischen diesen unionsrechtlichen Vorschriften und dem anwendbaren nationalen Recht nicht dargelegt, so dass der Gerichtshof nicht beurteilen kann, inwieweit eine Antwort auf die vorgelegten Fragen notwendig ist, um dem vorlegenden Gericht eine Entscheidung zu ermöglichen.

[...] Folglich scheint der Ausgangsrechtsstreit auf der Grundlage der Angaben in der Vorlageentscheidung durch seinen fehlenden Bezug zum Unionsrecht gekennzeichnet zu sein, da das vorlegende Gericht den Zusammenhang nicht darlegt, den es zwischen dem Ausgangsrechtsstreit und den Bestimmungen des Unionsrechts, auf die sich die Vorlagefragen beziehen, herstellt.

[...] Das Bestehen eines Zusammenhangs zwischen der Bestimmung des Unionsrechts, um deren Auslegung ersucht wird, und dem Ausgangsrechtsstreit ist ein dem Vorabentscheidungsverfahren innewohnendes Erfordernis. Aus dem Wortlaut von Art. 267 AEUV ergibt sich nämlich, dass die vom vorlegenden Gericht erbetene Auslegung „erforderlich“ sein muss, um dem vorlegenden Gericht den „Erlass seines Urteils“ in der bei ihm anhängigen Rechtssache zu ermöglichen (vgl in diesem Sinne Urteil vom , Miasto Łowicz und Prokurator Generalny, C-558/18 und C-563/18, EU:C:2020:234, Rn. 45 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

[...] Das vorlegende Gericht gibt auch keine hinreichenden Erläuterungen zu dem Zusammenhang, den es zwischen Art. 18 AEUV, um dessen Auslegung es ersucht, und dem Ausgangsrechtsstreit, der eine Drittstaatsangehörige betrifft, herstellt. Es legt folglich nicht klar dar, inwieweit die Auslegung von Art. 18 AEUV für die Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits erforderlich sein soll.

[...] Als Drittes und Letztes ist darauf hinzuweisen, dass die Rechtfertigung des Vorabentscheidungsersuchens nicht in der Abgabe von Gutachten zu allgemeinen oder hypothetischen Fragen liegt, sondern darin, dass das Ersuchen für die tatsächliche Entscheidung eines Rechtsstreits erforderlich ist ([...]).

[...] Da es im vorliegenden Vorabentscheidungsersuchen jedoch darum geht, wie die Art. 67 und 68 der Verordnung Nr. 883/2004 auszulegen sind, ob internationale Organisationen unter das Unionsrecht fallen und ob die in § 53 Abs. 4 FLAG 1967 vorgesehene Indexierung der Familienbeihilfe, die im Ausgangsverfahren nicht in Rede steht, mit dem Unionsrecht in Einklang steht, ist festzustellen, dass das Vorabentscheidungsersuchen nicht für die Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits objektiv erforderlich, sondern allgemeiner Natur ist, denn das vorlegende Gericht hat nicht erläutert, aus welchen Gründen die Beantwortung dieser Fragen für die Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits relevant sein soll.

Die Rechtssache C-163/20, in der es ebenfalls um die Indexierung von Familienleistungen ging, wurde wiederum mit Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom im S. 298Register des EuGH gestrichen. Hier kann dem BFG aber kein Vorwurf gemacht werden: Das BFG hat selbst am beschlossen, das Vorabentscheidungsersuchen zurückzunehmen. Aufgrund des bereits abgeschlossenen und von der Kommission eingeleiteten Vertragsverletzungsverfahrens war die Unionsrechtslage dazu bereits geklärt.

Allerdings war dies nicht das einzige zur Indexierung von Familienleistungen an den EuGH gerichtete Vorabentscheidungsersuchen des BFG: Ein weiteres Verfahren wurde von einem anderen Einzelrichter eingeleitet. Dieser stellte 14 Fragen an den EuGH, in denen es um die Gültigkeit der Art 4 und 7 der VO (EG) 883/2004 ging. Die vom EuGH an das BFG gerichtete Frage, ob es in Anbetracht des Urteils zum Vertragsverletzungsverfahren sein Vorabentscheidungsersuchen aufrechterhalten möchte, bejahte das BFG, schränkte aber die Zahl der Vorlagefragen und die davon erfassten Aspekte auf zwei ein: Das BFG wollte vom EuGH erstens wissen, ob Art 7 der Verordnung Nr 883/2004 im Hinblick auf Art 45 AEUV gültig ist, und zweitens, ob eine Anpassung der Familienleistungen mittels einer Indexierung, die auf der Grundlage des im Wohnsitzstaat der Kinder eines Grenzgängers festgestellten Preisniveaus berechnet wird, durch einen Sekundärrechtsakt beschlossen werden kann, oder ob eine solche Anpassung im Primärrecht geregelt werden muss.

Bei der Beantwortung der ersten Frage machte der EuGH von seiner Befugnis Gebrauch, durch bloßen Beschluss zu entscheiden, wenn die Antwort auf die zur Vorabentscheidung vorgelegte Frage klar aus der Rechtsprechung abgeleitet werden kann. Der Gerichtshof wies darauf hin, dass er schon im Verfahren C-328/20 implizit entschieden hatte, dass die österreichische Regelung auch gegen Art 7 der Verordnung verstieß, und dass die Gültigkeit dieser Bestimmung im Hinblick auf Art 45 AEUV insoweit nicht in Frage gestellt werden kann. Die zweite Frage erachtete der EuGH sogar als „offensichtlich“ unzulässig:

Zum einen ist nämlich festzustellen, dass das vorlegende Gericht keine Angaben zu dem Zusammenhang macht, den es zwischen seiner zweiten Frage und dem Ausgangsrechtsstreit herstellt. Insbesondere führt es nicht aus, durch welchen Sekundärrechtsakt eine Anpassung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende möglicherweise im Widerspruch zum Primärrecht vorgenommen worden sein soll. [...] Zum anderen legt das vorlegende Gericht nicht dar, inwieweit eine Antwort auf diese zweite Frage für die Entscheidung des bei ihm anhängigen Rechtsstreits erforderlich ist.

Im Zusammenhang mit der Indexierung von Familienleistungen erntete das BFG auch Kritik vom VwGH: Es traf am einen unmittelbar auf Unionsrecht gestützS. 299ten Beschluss über eine vorläufige Anordnung und legte ua fest, dass für die darin genannten Kinder die Familienbeihilfenbeträge unter Berücksichtigung von Kinder- und Altersstaffel und der Kinderabsetzbetrag ungekürzt zu gewähren sind und dass der angefochtene Bescheid bis zum Ergehen des das Vorabentscheidungsersuchen beantwortenden Urteils durch den Europäischen Gerichtshof nicht zu vollziehen ist. Das BFG vertrat darin auch die Rechtsauffassung, dass „eine abgesonderte ordentliche oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof oder Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht zulässig“ wäre.

Gegen diesen Beschluss erhob das Finanzamt Revision beim VwGH und beantragte die Gewährung aufschiebender Wirkung. Der VwGH bezog zunächst zur einstweiligen Anordnung Stellung:

Bereits vor In-Kraft-Treten der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 hatte der Verwaltungsgerichtshof - der Rechtsprechung des EuGH folgend - bereits mehrfach ausgesprochen, es sei nicht ausgeschlossen, auf Grundlage der unmittelbaren Anwendung von Unionsrecht - über die im kassatorischen System der österreichischen Verwaltungsgerichtsbarkeit vorgesehene Möglichkeit, der gegen einen Bescheid erhobenen Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und den angefochtenen Bescheid im Falle seiner Rechtswidrigkeit aufzuheben, hinausgehend - einstweilige Anordnungen mit der Wirkung zu treffen, dem Antragsteller eine Rechtsposition vorläufig einzuräumen, deren Einräumung mit dem angefochtenen Bescheid auf der Grundlage einer (möglicherweise dem Unionsrecht widersprechenden) nationalen Rechtsvorschrift verweigert worden sei. Diese Rechtsprechung ist auch auf die ab geschaffene neue Rechtslage des VwGG weiterhin anzuwenden (vgl etwa , mwN). Dem VwGG lässt sich (auch) nach Einführung der mehrstufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit keine Regelung entnehmen, die eine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes oder des Verwaltungsgerichtes zur Erlassung einstweiliger Anordnungen in unmittelbarer Anwendung des Unionsrechts vorsähe. Mangels entsprechender Zuständigkeitsregeln ist daher zur Bestimmung der Zuständigkeit zur Erlassung einstweiliger Anordnungen im Revisionsverfahren von der ‚sachnächsten Zuständigkeit‘ auszugehen. „Sachnächstes“ Gericht für die Prüfung der Erlassung einstweiliger Anordnungen ist das Verwaltungsgericht. Damit wird auch den nach der Rechtsprechung des EuGH gebotenen Grundsätzen der Äquivalenz und Effektivität entsprochen (, und , Ra 2019/20/0470, mwN).

In weiterer Folge bejahte der VwGH seine eigene Zuständigkeit zur Entscheidung über die Revision:

Im Revisionsfall gründet das Verwaltungsgericht den angefochtenen Beschluss über eine vorläufige Anordnung unmittelbar auf Unionsrecht. Unter Zugrundelegung des durch die österreichische Bundesverfassung, insbesondere durch Art 133 Abs 1 Z 1, Abs 4 und 9 B-VG, und durch das VwGG normierten Rechtsschutzsystems handelt es sich bei der ‚vorläufigen Anordnung‘ um einen Beschluss eines Verwaltungsgerichtes, dessen Anfechtbarkeit vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht ausgeschlossen ist. Insbesondere handelt es sich hiebei auch nicht um einen „verfahrensleitenden Beschluss“ im Sinn des § 25a Abs 3 VwGG, weil dem angefochtenen Beschluss nicht bloß prozessleitende Funktion zukommt (vgl hiezu etwa , Slg.19.081/A, mwN), indem er die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde zur Mitwirkung am Verfahren anhalten würde, sondern weil dieser u.a. auf die LiquidieS. 300rung (Auszahlung) der im Beschwerdeverfahren strittigen Differenzbeträge abzielt und damit u.a. zu einer Geldleistung an die Mitbeteiligte verpflichtet, die erst mittelbare Folge eines erfolgreichen Ausganges des Beschwerdeverfahrens wäre. Auch ist dem Unionsrecht kein Grund zu entnehmen, weshalb der verfassungsgesetzlich vorgegebene Rechtsschutz durch den Verwaltungsgerichtshof gegen einen - nicht bloß verfahrensleitenden - Beschluss zurückgedrängt sein sollte. Die These des Bundesfinanzgerichts, der Beschluss über eine vorläufige Anordnung unterliege ausschließlich einer Kontrolle des EuGH, findet daher keine Bestätigung. Es ist daher im vorliegenden Fall von der Revisibilität der angefochtenen einstweiligen Anordnung und damit von der Anwendbarkeit des § 30 VwGG in vollem Umfang auszugehen.

Schließlich gewährte der VwGH auch die vom Finanzamt beantragte aufschiebende Wirkung:

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch bei Amtsrevisionen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 30 Abs 2 VwGG zulässig. Als „unverhältnismäßiger Nachteil für den Revisionswerber“ ist dabei eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung der von der Amtspartei zu vertretenden öffentlichen Interessen als Folge einer Umsetzung des angefochtenen Erkenntnisses in die Wirklichkeit zu verstehen. Insoweit treten diese öffentlichen Interessen im Falle einer Amtsrevision bei der vorzunehmenden Interessenabwägung an die Stelle jener Interessenlage, die sonst bei einem ‚privaten‘ Revisionswerber als Interesse an dem Aufschub des sofortigen Vollzuges der angefochtenen Entscheidung in die Abwägung einfließt (vgl etwa , mwN). Bei der Entscheidung über einen Aufschiebungsantrag hat der Verwaltungsgerichtshof grundsätzlich nicht die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung zu prüfen, sondern allein die Auswirkungen eines möglichen Vollzuges deren Inhaltes. Ausnahmsweise wird allerdings eine offenkundige Rechtswidrigkeit als relevant angesehen. Weiters ist eine zumindest grobe Vorabprüfung der Erfolgsaussichten zu einem gewissen Maß aus unionsrechtlichen Gründen im Zusammenhang mit einstweiligen Verfügungen erforderlich (vgl die in Mayer/Muzak, Kommentar zum B-VG5, in Anmerkung F II.2. zu § 30 VwGG, wiedergegebene Judikatur). Das Gericht gründet die angefochtene vorläufige Anordnung auf die aus der Rechtsprechung des EuGH ersichtlichen Voraussetzungen für einstweilige Anordnungen. Zu diesen Voraussetzungen, die kumulativ vorliegen müssen, zählt u.a., dass die Notwendigkeit der Anordnung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht glaubhaft gemacht ist und feststeht, dass sie in dem Sinne dringlich ist, dass sie zur Verhinderung eines schweren und nicht wiedergutzumachenden Schadens für die Interessen des Antragstellers bereits vor der Entscheidung zur Hauptsache erlassen wird und ihre Wirkungen entfalten muss. Der Richter der einstweiligen Anordnung nimmt gegebenenfalls auch eine Abwägung der bestehenden Interessen vor ( P-R, Le Pen, Rn. 77; vgl auch und C-92/89 - Zuckerfabrik Süderdithmarschen AG, Rn. 33 zweiter Anstrich). Unter anderem darin unterscheiden sich die Voraussetzungen für eine (einstweilige) Gewährung von (ungekürzten) Familienleistungen im Wege einer einstweiligen Anordnung von jenen für deren endgültige Gewährung im Rahmen des Familienbeihilfensystems, weil bei Letzterer auf eine Notwendigkeit der Leistungen zur Verhinderung eines schweren und nicht wiedergutzumachenden Schadens, fallbezogen auf eine individuelle dringende Bedürftigkeit, nicht abgestellt wird. Im angefochtenen Beschluss hat das Verwaltungsgericht dieses Kriterium der Dringlichkeit der Entscheidung zur Abwehr eines schweren, irreparablen Schadens unter einem mit einem Interesse der Europäischen Union an der Wirksamkeit des Unionsrechts - dessen Auslegung jedoch noch Gegenstand eines eigenen Ersuchens an den EuGH ist - begründet. Das Verwaltungsgericht hat jedoch - abgesehen von Feststellungen zum Verwaltungsgeschehen - keine näheren Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen der Mitbeteiligten und insbesondere der beiden Kinder Lubos und Ellen getroffen, anhand derer beurteilt werden S. 301könnte, ob die mit dem angefochtenen Beschluss einstweilen angeordnete Auszahlung der strittigen Differenzbeträge zur Verhinderung eines schweren und nicht wiedergutzumachenden Schadens im Interesse der Mitbeteiligten geboten ist. Auch ist den vorgelegten Verwaltungsakten keine Glaubhaftmachung solcher Umstände seitens der Mitbeteiligten oder überhaupt ein Begehren auf Erlassung einer einstweiligen Anordnung zu entnehmen.

In einem anderen vom BFG initiierten Vorabentscheidungsersuchen, in dem es auch um Familienleistungen und insbesondere um die Unionsrechtskonformität der früheren Fassung des § 13 Abs 1 EntwicklungshelferG ging, erachtete der EuGH auch zwei der vorgelegten Fragen als unzulässig: Das BFG wollte wissen, ob die in Art 60 Abs 3 der Verordnung Nr. 987/2009 vorgesehene Verpflichtung, eine vorläufige Entscheidung über die vorrangig geltenden nationalen Rechtsvorschriften zu erlassen, allein dem zuständigen nationalen Träger obliegt, bei dem der Antrag auf Familienleistungen gestellt wird, oder auch dem im Rechtsmittelweg angerufenen nationalen Gericht, und, wenn ja, zu welchem Zeitpunkt dieses eine solche Entscheidung erlassen muss. Der EuGH wies zunächst darauf hin, dass das BFG im Rahmen des Ausgangsrechtsstreits bereits eine vorläufige Entscheidung erlassen hatte , mit der dem zuständigen österreichischen Träger aufgegeben wurde, den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Antrag auf Familienleistungen an den entsprechenden deutschen Träger weiterzuleiten und ein Dialogverfahren mit diesem einzuleiten:

Diese Entscheidung beruht offensichtlich auf einer analogen Anwendung von Art 60 Abs 3 der Verordnung Nr. 987/2009, obwohl aus dem Vorabentscheidungsersuchen paradoxerweise hervorgeht, dass das vorlegende Gericht zum einen die Ansicht vertritt, dass es für den Erlass einer solchen vorläufigen Entscheidung nicht zuständig sei, und zum anderen, dass es keine Bestimmung gebe, die im Fall eines Rechtsmittels wie dem im Ausgangsverfahren in Rede stehenden anwendbar sei. Da das vorlegende Gericht diese Entscheidung bereits erlassen hat und diese, wenn auch nur vorläufig, alle ihre Wirkungen entfalten kann, ist die fünfte Frage für die Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits unerheblich geworden und damit hypothetisch.

Diese vorläufige Anordnung des BFG wurde übrigens wiederum mittels Amtsrevision beim VwGH bekämpft. Die beantragte aufschiebende Wirkung gewährte der VwGH diesmal nicht, weil dem Finanzamt durch die vorläufige Anordnung kein unverhältnismäßiger Nachteil erwachsen ist:

Ein solcher „unverhältnismäßiger Nachteil“ wird mit dem Vorbringen, dass im Falle einer Abweisung der Beschwerde im noch anhängigen Beschwerdeverfahren die Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge von der Mitbeteiligten wieder zurückbezahlt werden müssten, nicht dargetan.

Mit Beschluss vom erklärte der VwGH dann knapp zwei Jahre später die Revision für gegenstandslos: Die vorläufige Anordnung des BFG hielt nämlich mit Verweis auf das Vorabentscheidungsverfahren fest, dass mit dem Urteil des EuGH die vorläufige S. 302Entscheidung „obsolet“ werde. Da der EuGH die ihm vom BFG vorgelegten Fragen mit Urteil vom , C-372/20, QY, beantwortete, verlor der angefochtene Beschluss des BFG damit „seine (materielle) Wirksamkeit“. Die Rechtsfrage, ob das BFG die vorläufige Anordnung treffen durfte, ist daher weder vom EuGH noch vom VwGH geklärt worden.

Die geschilderten offenen Konflikte zwischen BFG und EuGH - sowie gelegentlich auch dem VwGH - sind allerdings die Ausnahme. Jedoch „knistert“ es im Dialog zwischen den Gerichten auch in anderen Fällen gelegentlich: Der Generalanwalt merkte im zu C-340/15 geführten Verfahren in seinen Schlussanträgen etwas kritisch an:

Das vorlegende Gericht benennt nicht konkret die Bestimmungen des Unionsrechts, um deren Auslegung es ersucht. Aus der Formulierung der Vorlagefragen und den Angaben im Beschluss des vorlegenden Gerichts lässt sich aber schließen, dass die erste, die zweite und die dritte Frage die Auslegung von Art. 9 Abs. 1 Unterabs. 1 und Art. 11 der Richtlinie 2006/112 betreffen, die vierte und die fünfte Frage hingegen zusätzlich die Auslegung der Bestimmungen, die die gemeinsame Pauschalregelung für landwirtschaftliche Erzeuger zum Gegenstand haben, insbesondere Art. 296 Abs. 1 und 2 dieser Richtlinie.

Das BFG hingegen bezog dann in der das EuGH-Urteil umsetzenden abschließenden Entscheidung zum Grad der Klarheit Position, in welcher der EuGH die ihm vorgelegten Fragen beantwortet hatte. Anlass für die dem EuGH erteilten Zensuren war für das BFG die Auseinandersetzung mit der für die Zulässigkeit der Revision maßgebende Frage, ob eine „Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung“ vorliegt:

Die Frage, ob die Gesellschaften bürgerlichen Rechts [sowie einige natürliche Personen] umsatzsteuerlich eigenständige Unternehmer sind, hat der Gerichtshof der Europäischen Union in Spruchpunkt 1. des Tenors seines Urteils vom in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise beantwortet. [...] Hingegen ist die Antwort des EuGH in Spruchpunkt 2. des Tenors seines Urteils vom in weiterer Folge in Bezug auf das nationale Recht auslegungsbedürftig. Insoweit läge eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor.

In einem anderen Fall hat die Erledigung eines vom BFG gestellten Vorabentscheidungsersuchens durch den EuGH weitere Fragen ausgelöst: Das BFG entschied über den Fall eines Betreibers eines Indoor-Parks, der irrtümlich seine Leistungen mit 20 % statt mit 13 % in Rechnung gestellt hatte. Hier war darüber zu entscheiden, ob die Steuerschuld bereits kraft Rechnung entstanden ist, wie dies in § 11 Abs 12 UStG vorgesehen ist. Das BFG richtete unter anderem folgende Frage an den EuGH:

Wird die Mehrwertsteuer vom Aussteller einer Rechnung gemäß Art 203 der MwSt-Richtlinie geschuldet, wenn - wie in einem Fall wie diesem - keine Gefährdung des Steueraufkommens vorliegen kann, weil die Leistungsempfänger der Dienstleistungen nicht zum Vorsteuerabzug berechtigte Endverbraucher sind?

S. 303Der EuGH antwortete,

dass Art 203 der Mehrwertsteuerrichtlinie dahin auszulegen ist, dass ein Steuerpflichtiger, der eine Dienstleistung erbracht und in seiner Rechnung einen Mehrwertsteuerbetrag ausgewiesen hat, der auf der Grundlage eines falschen Steuersatzes berechnet wurde, nach dieser Bestimmung den zu Unrecht in Rechnung gestellten Teil der Mehrwertsteuer nicht schuldet, wenn keine Gefährdung des Steueraufkommens vorliegt, weil diese Dienstleistung ausschließlich an Endverbraucher erbracht wurde, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind.

Das BFG nahm nun an, dass bei höchstens 0,5 % der Endabnehmer die Gefahr besteht, dass sie den Vorsteuerabzug zu Unrecht in Anspruch nehmen und folglich das Steueraufkommen in diesem Ausmaß gefährdet sein kann. In 99,5 % der ausgestellten Kleinbetragsrechnungen verneinte er die Entstehung einer Steuerschuld. Das BFG konnte letztlich offenlassen, ob dieses Ergebnis im Wege einer unionsrechtskonformen Interpretation des § 11 Abs 12 UStG oder aber durch Verdrängung der unionsrechtswidrigen Vorschrift umzusetzen war. Der Gesetzgeber entschloss sich, die Vorschrift zu adaptieren: Hat der Unternehmer in einer Rechnung für eine Lieferung oder sonstige Leistung einen Steuerbetrag, den er nach dem UStG für den Umsatz nicht schuldet, gesondert ausgewiesen, so schuldet er - nach der Neuregelung - diesen Betrag aufgrund der Rechnung, ausgenommen er berichtigt die Rechnung gegenüber dem Abnehmer der Lieferung oder dem Empfänger der sonstigen Leistung entsprechend oder es liegt keine Gefährdung des Steueraufkommens vor, weil die Lieferung oder sonstige Leistung ausschließlich an Endverbraucher erbracht wurde, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind.

Gegen diese Entscheidung des BFG erhob das Finanzamt allerdings Amtsrevision. Der VwGH entschloss sich daraufhin zur Einholung eines weiteren Vorabentscheidungsersuchens: Er wies darauf hin, dass der EuGH in seinem Urteil ausgeführt hatte,

die Fragen des vorlegenden Gerichts beruhten auf der Prämisse, dass keine Gefährdung des Steueraufkommens vorliege, da die Kunden der P GmbH ausschließlich Endverbraucher gewesen seien, die hinsichtlich der ihnen von der P GmbH in Rechnung gestellten Mehrwertsteuer nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt seien. Die Prüfung der ersten Frage erfolge ausschließlich im Lichte dieser Prämisse (Rn. 18). [...] Im fortgesetzten Verfahren ging das Bundesfinanzgericht von dieser Sachverhaltsannahme ab. Es geht nunmehr davon aus, dass nicht ausgeschlossen sei, dass Kunden der P GmbH (zu Recht oder zu Unrecht) einen Vorsteuerabzug vorgenommen hätten. Es schätzte den Anteil dieser Kunden mit 0,5 % des Gesamtumsatzes (bzw. etwa 112 Rechnungen von insgesamt 22.557 Rechnungen). [...] Gerade im Hinblick darauf, dass die Beantwortung des Gerichtshofs im vorangegangenen Vorabentscheidungsverfahren ausdrücklich darauf gestützt wurde, dass sämtliche Kunden der P GmbH nicht zum Vorsteuerabzug berechtigte Endverbraucher gewesen seien, ist zweifelhaft, was gelten soll, wenn auch nur ein geringer Teil der Kunden der P GmbH Personen waren, die Steuerpflichtige (Unternehmer) sind. Damit ist eine Gefährdung des Steueraufkommens nicht (jedenfalls und in vollem Umfang) ausgeschlossen.

S. 304Diese Überlegungen, die durchaus als Kritik des VwGH am BFG verstanden werden können, bewogen den VwGH am folgende Fragen an den EuGH zu richten, die zum Teil auch die Auslegung des früheren Urteils betreffen:

1.

Ist Artikel 203 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem dahin auszulegen, dass ein Steuerpflichtiger, der eine Leistung erbracht hat und in seiner Rechnung einen Mehrwertsteuerbetrag ausgewiesen hat, der auf der Grundlage eines falschen Steuersatzes berechnet wurde, nach dieser Bestimmung den zu Unrecht in Rechnung gestellten Teil der Mehrwertsteuer nicht schuldet, wenn die in der konkreten Rechnung ausgewiesene Leistung an einen Nichtsteuerpflichtigen erbracht wurde, auch wenn dieser Steuerpflichtige weitere gleichartige Leistungen an andere Steuerpflichtige erbracht hat?

2.

Ist als „Endverbraucher, der nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist“, im Sinne des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom , C-378/21, nur ein Nichtsteuerpflichtiger zu verstehen oder auch ein Steuerpflichtiger, der die konkrete Leistung nur für private Zwecke (oder für sonstige nicht zum Vorsteuerabzug berechtigende Zwecke) in Anspruch nimmt und deshalb nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist?

3.

Nach welchen Kriterien ist bei einer vereinfachten Rechnungslegung nach Artikel 238 der Richtlinie 2006/112/EG zu beurteilen, für welche Rechnungen (allenfalls im Rahmen einer Schätzung) der Steuerpflichtige den zu Unrecht in Rechnung gestellten Betrag nicht schuldet, weil keine Gefährdung des Steueraufkommens vorliegt?

Das mit Beschluss vom , RE/7100001/2019 zur Frage des Rentenstaates bei Familienleistungen vorgelegte Ersuchen um Vorabentscheidung ist ein Beispiel dafür, dass das BFG mit Hilfe des EuGH eine Rechtsfrage klären wollte, zu der das Verwaltungsgericht bereits zwei unterschiedliche Judikaturlinien entwickelt hatte. Das BFG ist somit erst recht spät an den EuGH herangetreten. Da es immer um die Auslegung unionsrechtlicher Fragen ging, hätte es sich angeboten, spätestens bei der Begründung der zweiten Judikaturlinie - als es evident wurde, dass die Auslegung der unionsrechtlichen Vorschriften nicht eindeutig war - an den EuGH heranzutreten.

Das BFG zögert nicht, gegebenenfalls Unionsrecht unmittelbar anzuwenden und entgegenstehendes nationales Recht als verdrängt zu betrachten. Aktuelles Beispiel dafür ist das Erk vom , RV/6100676/2016, mit dem er über eine - ihm allerdings schon mehr als sieben Jahre zuvor vorgelegte - Beschwerde entschied: Nach § 13 Abs 3 letzter Satz KStG idF vor dem AbgÄG 2015 konnte bei Privatstiftungen die Zwischenbesteuerung insoweit unterbleiben, als die Stiftung Zuwendungen getätigt hatte, von denen Kapitalertragsteuer einzubehalten war. Diese Regelung wurde vom EuGH als gegen die Kapitalverkehrsfreiheit verstoßend und damit als unionsrechtswidrig befunden. Privatstiftungen mit gebietsfremden Begünstigten wurden schlechter behandelt als solche, deren Begünstigte gebietsansässig waren, ohne dass der EuGH eine taugliche Rechtfertigung dafür erkennen konnte. Mit dem AbgÄG 2015 nahm der Gesetzgeber eine Reparatur vor: S. 305Findet eine Entlastung der Zuwendungen von der Kapitalertragsteuer aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens statt, ist die Summe der Zuwendungen insoweit zu verringern, als sie nicht endgültig mit Kapitalertragsteuer belastet ist. Im nunmehrigen Erkenntnis erachtete das BFG die Regelung nach wie vor als nicht den Vorgaben der Kapitalverkehrsfreiheit entsprechend: Im konkreten Fall waren Begünstigte in der Schweiz ansässig, weshalb aufgrund des DBA keine Kapitalertragsteuer erhoben werden konnte und sich somit die Zwischensteuer auch nicht verringert hätte. Die Diskriminierung entstand durch die Ansässigkeit der Begünstigten in der Schweiz. Das BFG traf diese Entscheidung aber nicht deshalb, weil es keinen Zweifel an der Unionsrechtslage hatte:

Gerichte, die in einem konkreten Verfahren als letzte Instanz fungieren und die Zweifel im Hinblick auf die Auslegung einer Vorschrift des EU-Rechts haben, sind verpflichtet, solche Auslegungsfragen dem EuGH vorzulegen. Da gegen die Erkenntnisse des BFG außerordentliche Rechtsmittel eingelegt werden können, ist das BFG nicht verpflichtet, ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zu stellen (Artikel 267 AEUV).

Ein anderes Verfahren betraf die Möglichkeit der Gruppenbildung für körperschaftsteuerliche Zwecke von zwei inländischen Schwestergesellschaften mit deutscher Muttergesellschaft. Das BFG erachtete die entgegenstehenden Vorschriften des österreichischen Steuerrechts als verdrängt und war sich diesmal offenbar sicher, dass ein Verstoß gegen Unionsrecht vorlag:

Zumal die gegenständliche Rechtsfrage vom Europäischen Gerichtshof bereits in sehr ähnlicher Weise behandelt wurde, konnte für die Lösung auf die bestehende europäische Rechtsprechung zurückgegriffen werden und konnte daher von einem Vorabentscheidungsersuchen an den Europäischen Gerichtshof abgesehen werden (vgl CILFIT, C-283/81).

Im Wege einer Amtsrevision wurde der Fall an den VwGH herangetragen, der das Erkenntnis zunächst aus verfahrensrechtlichen Gründen aufhob. Im fortgesetzten Verfahren wiederholte das BFG seine Entscheidung. Die daraufhin wiederum erhobene Amtsrevision führte zu einer weiteren Aufhebung: Der VwGH teilte nicht die Auffassung des BFG über den - nach der erfolgten Verdrängung entgegenstehender steuerlicher Vorschriften - nunmehr maßgebenden Gruppenträger. In keiner dieser weiteren Entscheidungen zog er aber in Zweifel, dass die österreichische Rechtslage unionsrechtswidrig war, und sah daher keinen Anlass, selbst ein Vorabentscheidungsverfahren einzuleiten.

Bei der umsatzsteuerlichen Beurteilung von Roamingleistungen von Anbietern aus Drittstaaten an in Drittstaaten ansässige Kunden wendete das BFG zunächst ebenfalls unmittelbar Unionsrecht an: Das Verwaltungsgericht erachtete die österreichische VerS. 306ordnung, die Steuerpflicht vorgesehen hatte, als durch unionsrechtliche Vorschriften verdrängt. Der VwGH war gegenteiliger Auffassung. Beide Gerichte hielten es nicht für erforderlich, den EuGH mit dieser Frage zu befassen. Das ist insbesondere im Falle des VwGH überraschend, den wohl angesichts der unterschiedlichen Auffassungen eine Vorlagepflicht getroffen hat. Im fortgesetzten Verfahren wollte das BFG die Rechtsposition des VwGH nochmals überprüft wissen und wandte sich mit einem Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH. Dieser bestätigte im Wesentlichen die vom VwGH vertretene Auffassung. Daran anschließenden Versuchen des Finanzamts Österreich, bei der Vorschreibung der Umsatzsteuer bei anderen Drittlandsanbietern eine zehnjährige Verjährungsfrist zugrunde zu legen und damit Abgabenhinterziehung zu unterstellen, erteilte das BFG aus nachvollziehbaren Gründen eine Absage: Die frühere BFG-Judikatur wurde erst durch die 2018 erfolgte Entscheidung des VwGH und das 2021 ergangene Urteil des EuGH revidiert. Somit konnten die Steuerpflichtigen bis dahin annehmen, dass die frühere Auffassung des BFG auch eine „vertretbare Rechtsansicht“ war.

4. Zusammenfassung und Würdigung

Das BFG hat von Anfang an seine Befugnisse, Normenprüfungsanträge beim VfGH stellen und Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH richten zu können, ernst genommen. Der Umstand, dass das BFG beim VfGH nicht allzu erfolgreich war, ist weniger dem BFG als vielmehr dem VfGH zuzuschreiben: Die gleichheitsrechtliche Judikatur des VfGH hat dem Gesetzgeber in den vergangenen zehn Jahren nicht mehr so enge Fesseln angelegt, wie das in früheren Jahrzehnten der Fall war. Die ersten an den VfGH gerichteten Anträge und dem EuGH vorgelegten Vorabentscheidungsersuchen waren für das BFG durchaus herausfordernd. Mittlerweile erweist sich das Verwaltungsgericht aber auch in diesen schwierigen prozessrechtlichen Fragen fast immer als sattelfest. Die Zusammenarbeit des BFG mit dem VfGH und dem EuGH ist im Wesentlichen eingespielt. Zwar übten VfGH und EuGH - wie in diesem Beitrag auch detaillierter dargelegt - an einzelnen Vorlagen des BFG durchaus deutliche Kritik. Dabei darf aber nicht übersehen werden: Das BFG verfügt über 226 richterliche Planstellen. Einige der hier analysierten und aus dem Blickwinkel anderer Gerichte als problematisch erachteten Entscheidungen wurden - wie aus den in diesen Fällen im Hinblick auf den zuständigen Richter nicht anonymisierten Veröffentlichungen hervorgeht - von ein und derselben Person getroffen. Es wäre unfair, wenn dies die „Erfolgsstory“ des BFG insgesamt beeinträchtigen würde.

S. 307Das BFG ist als unabhängiges Gericht akzeptiert, und die Akzeptanz wird im Gefolge der laufenden personellen Erneuerung noch weiter steigen: Die Zahl der Richter, die durch Überleitungen von der FLD über den UFS ihren Weg in das BFG gefunden haben, nimmt aufgrund von Pensionierungen ab. Immer mehr neue Mitglieder des BFG haben ihre beruflichen Vorerfahrungen in unterschiedlichen Bereichen innerhalb und außerhalb der Finanzverwaltung gesammelt und tun sich noch leichter, ihre richterliche Unabhängigkeit zu leben und auch gegenüber den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu repräsentieren. Die beabsichtigte Entlastung des VwGH ist spürbar. Dies ist auch auf die Akzeptanz der Entscheidungen des BFG und nicht bloß auf die durch das Revisionszulassungsverfahren bedingte Verengung des Zugangs zum VwGH zurückzuführen.

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