Verwaltungs- und Finanzgerichtsbarkeit - Stand und Entwicklungsperspektiven
1. Aufl. 2025
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Wilhelm Bergthaler
1. Zum Einstieg: Die Verfahrensdauer und das „Vibrieren des Rechtsgefühls“
Die Debatten darüber, wie lange Verfahren vor Gericht dauern dürfen und wie sie zu beschleunigen wären, begleiten die Verfahrensgesetzgebung seit jeher. Schon Franz Klein, der Schöpfer der österreichischen Zivilprozessordnung, notierte hellsichtig, dass ein Verfahren seine gesellschaftliche Funktion im Dienst der „socialen und der Wirtschaftsordnung“ nur dann erfüllen kann, wenn es „unbedingt sichere Gegenwartshilfe“ leistet: „Man kann nie vernünftig und erfolgreich ex post verwalten.“ Gerichte sollen Rechtsstreitigkeiten lösen, solange sie virulent sind, nicht erst im Nachhinein dekretieren, wer Recht hat(te). Klein beschwört geradezu das „lebhaftere Vibriren [sic] des Rechtsgefühls, das durch solch knappes Aneinanderreihen von Streitfall und Rechtsspruch erzeugt wird“, weil es auch „die ins Allgemeine gehenden moralischen Wirkungen des Richterspruchs“ steigere. Schnelligkeit ist nach dieser Auffassung daher ein Element des Rechtsschutzes, der rechtzeitig gewährt werden muss, um wirksam werden zu können. „Zu große Schnelligkeit könnte nur dann ein Vorwurf sein, wenn die Schnelligkeit ein bloß äußerlich blende...