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ASoK 4, April 2001, Seite 132

OGH: Kollektivvertrag / KVI

1. Die Bestimmungen eines Kollektivvertrages, wonach eine Kündigung nur im Rahmen eines Disziplinarverfahrens ausgesprochen werden kann, sind vom Arbeitgeber zu beachten, widrigenfalls seine Beendigungserklärung rechtsunwirksam wäre.

2. Die gerichtliche Überprüfbarkeit eines Disziplinarerkenntnisses und des vorgeschalteten Disziplinarverfahrens besteht nicht nur in Bezug auf die angelasteten Disziplinarvergehen, sondern auch im Hinblick auf Mängel, bei deren Vermeidung die Disziplinarkommission zu einem anderen Ergebnis hätte kommen können oder gekommen wäre. Darunter sind vor allem schwer wiegende Verletzungen unabdingbarer fundamentaler Grundsätze eines Verfahrens zu verstehen, die unabhängig davon, ob die Entscheidung sachlich richtig ist, dem Gewicht von Nichtigkeitsgründen entsprechen. ­ (§ 23 Abs. 2 Z 4 KVI)

( 9 Ob A 190/00 g)

Rubrik betreut von: VON DR. EDITH MARHOLD-WEINMEIER
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