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OGH: Freier Dienstvertrag
• 1. Jene arbeitsrechtlichen Normen, welche nicht vom persönlichen Abhängigkeitsverhältnis des Arbeitnehmers ausgehen und den sozial Schwächeren schützen sollen, sind auf den freien Dienstvertrag analog anwendbar. Nach diesen Erwägungen haben die Kündigungsmodalitäten der §§ 1159, 1159 a und b sowie der §§ 1162, 1162 d ABGB auf freie Dienstverträge Anwendung zu finden.
• 2. Für ein Dienstverhältnis, das Dienste höherer Art zum Gegenstand hat, die Erwerbstätigkeit des Dienstnehmers hauptsächlich in Anspruch nimmt und schon drei Monate gedauert hat, ist eine mindestens vierwöchige Kündigungsfrist einzuhalten. (§ 1159 a Abs. 1 ABGB)
( 9 Ob A 89/00 d)