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OGH: Verschlechternde Versetzung
• 1. Als verschlechternde Versetzung i. S. d. § 101 ArbVG ist nicht nur eine Änderung des Arbeitsorts oder des Arbeitsinhalts zu verstehen, sondern jede Verschlechterung von Bestimmungsmerkmalen des Arbeitsverhältnisses. Dies trifft aber bereits dann zu, wenn der Arbeitnehmer nach der Versetzung weniger verdient als vorher.
• 2. Ohne Zustimmung des Betriebsrates, die allenfalls durch gerichtliche Entscheidung ersetzt werden kann, ist eine verschlechternde Versetzung jedenfalls rechtsunwirksam, gleichgültig, ob eine direktoriale oder vertragsändernde Versetzung vorliegt und ob der betroffene Arbeitnehmer hiezu seine ausdrückliche oder konkludente Zustimmung erteilt hat.
• 3. Ob bei einer direktorialen Versetzung eines unkündbaren oder erschwert kündbaren Arbeitnehmers bei Änderung der Umstände des Arbeitsverhältnisses eine weiter gehende Dispositionsmöglichkeit des Arbeitgebers anzunehmen ist, als bei Fehlen eines Kündigungsschutzes, ist bei Prüfung der Voraussetzung der betriebsverfassungsrechtlichen Zulässigkeit einer verschlechternden Versetzung ohne Bedeutung.
S. 134• 4. Eine nachträgliche schriftliche Zustimmung des Betriebsrates zu einer bereits vollzogenen Versetzung ist unwirksam. Eine Sanierun...