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ASoK 4, April 2001, Seite 136

OGH: Teilzeit / Kündigungsentschädigung

1. Gemäß § 19 Abs. 2 AngG kann ein Arbeitsverhältnis auf Probe nur für die Höchstdauer eines Monats vereinbart und während dieser Zeit von jedem Vertragsteil jederzeit aufgelöst werden.

2. Im Rahmen eines ununterbrochenen, nur hinsichtlich des Arbeitszeitausmaßes modifizierten Dienstverhältnisses unterliegt die zweite Vereinbarung einer Probezeit bereits der Nichtigkeitssanktion des § 19 Abs. 2 AngG.

3. Die Kündigungsentschädigung nach § 29 Abs. 1 AngG ist grundsätzlich durch Heranziehung eines Monatsdurchschnittes ­ im Zweifel eines ganzen Jahres ­ zu ermitteln, wobei Sonderzahlungen genauso anteilig zu berücksichtigen sind wie Überstunden, sofern sie zum regelmäßigen Bestandteil des Entgelts geworden sind.

4. Im vorliegenden Fall eines bloß insgesamt zwei Monate dauernden Dienstverhältnisses scheidet die Heranziehung des Entgelts für den Monat Jänner aus, weil die Arbeitnehmerin damals noch einer Arbeitsverpflichtung von 40 Wochenstunden unterlag, ab Februar jedoch nur mehr einer solchen von 20 Wochenstunden. Als Ermittlungsgrundlage verbleibt somit das Entgelt, welches die Arbeitnehmerin im Februar verdient hat. ­ (§§ 19 Abs. 2 und 29 Abs. 1 AngG)

( 9 Ob A 163/00 m)

Rubrik betreut von: VON DR. EDITH MARHOLD-WEINMEIER
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