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OGH: Unfallversicherungsschutz
• 1. Bei einer Unterbringung in einer der medizinischen Rehabilitation oder Gesundheitsvorsorge dienenden Einrichtung erstreckt sich der Unfallversicherungsschutz nicht auf die gesamte Zeit dieser Unterbringung, sondern vielmehr nur auf Ausübungshandlungen des Versicherten, die mit der geschützten Tätigkeit im zeitlichen, örtlichen und ursächlichen Zusammenhang stehen.
• 2. Grundsätzlich ist Spazierengehen als eine im persönlichen Interesse stehende, sog. eigenwirtschaftliche Betätigung zu werten, die ganz allgemein nicht von der Unfallversicherung geschützt wird.
• 3. Auch wenn dem Versicherten ärztlicherseits die von ihm durchgeführten Spaziergänge im Freien als eine zur Erhaltung und Wiederherstellung seiner Gesundheit dienende Maßnahme empfohlen worden waren, handelte es sich dabei nicht um eine verordnete Therapie, der sich der Versicherte verpflichtend zu unterziehen gehabt hätte. Es stand vielmehr im freien Ermessen des Versicherten, ob und wie er im Rahmen seiner eigenwirtschaftlich geprägten Möglichkeiten zur Freizeitgestaltung diese ärztliche Empfehlung aufgreift. (§§ 4 Abs. 1 Z 8, 8 Abs. 1 Z 3 lit. c und 175 ASVG)
( 10 Ob S 238/00 y)