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OGH: Betriebspension
• Da keine Verfassungsvorschrift den Schutz wohl erworbener Rechte gewährleistet, fällt es in den Gestaltungsspielraum der Kollektivvertragsparteien, eine einmal geschaffene Rechtsposition auch zu Lasten des Betroffenen mit der Einschränkung der sachlichen Begründbarkeit und Verhältnismäßigkeit zu ändern. (§ 2 ArbVG)
( 9 Ob A 116/00 z)